Weko eröffnet Untersuchung über die vorgezogenen Recyclinggebühren
Bern (ots)
Der Swico und die Sens haben vereinbart, die Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten gemeinsam zu organisieren. Das Organisationskonzept sieht die landesweit garantierte Rücknahme von ausgedienten Geräten und deren Entsorgung vor. Finanziert wird das Konzept mittels einer vorgezogenen Recyclinggebühr, die der Verbraucher beim Kauf eines neuen Gerätes bezahlt. Dafür steht dem Konsument das Recht zu, ausgediente Geräte kostenlos zurückzugeben.
Hersteller, Importeure und Händler (z.B. Coop, Migros etc.), welche ihre Geräte durch den Swico entsorgen lassen, unterzeichnen die sogenannte Swico-Konvention. Diese sieht vor, dass die vRG als fester Betrag je ausgeliefertes Neugerät zu erheben ist. Die genauen Beträge sind in einer offiziellen Swico-Tabelle festgelegt. Zudem sind die vRG in ihrer Höhe verbindlich für alle Mitglieder und werden vom Handel auf die Verbraucher überwälzt. Ähnliche Bestimmungen enthält die EasyRec-Vereinbarung der Sens. Die Hersteller, Importeure und Händler sprechen somit die Höhe der Entsorgungspreise ab. Die Weko geht davon aus, dass es sich dabei um eine unzulässige Preisabrede handeln könnte und hat deshalb am 16. Mai 2002 eine Untersuchung eröffnet. Nicht in Frage gestellt hat die Weko dagegen die Vereinbarung, wonach die Gebühren beim Verkauf des Neugeräts, d.h. vorgezogen, erhoben werden, weil diese wichtig ist, um eine hohe Rücklaufquote zu erreichen.
Swico und Sens haben zudem vereinbart, dass der Swico neben der Organisation der Entsorgung aller Geräte aus den Bereichen Informatik, Büroelektronik, Telekommunikation und grafischer Industrie neu diejenige der Geräte der Unterhaltungselektronik übernimmt. Die Sens organisiert die Entsorgung von Haushaltgross- und -kleingeräten, Raumluftbehandlungsgeräten, Elektrowerkzeugen und installationsmaterial und der elektrischen Gartengeräte. Es scheint somit, dass sich Swico und Sens den Markt für die Organisation der Rückführung und Entsorgung von Elektroschrott aufgeteilt haben. Die Untersuchung soll deshalb auch zeigen, ob es sich bei dieser Marktaufteilung allenfalls um eine unzulässige Wettbewerbsabrede handelt.
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