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Wettbewerbskommission (Weko)

Weko schliesst Untersuchung gegen Coca-Cola und Feldschlösschen ab

(ots)

Die Vereinbarung zwischen Feldschlösschen und Coca-Cola Beverages AG ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Langjährige Exklusivvereinbarungen von Feldschlösschen mit Gaststätten sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zu diesem Schluss kommt die Wettbewerbskommission (Weko) in ihrer Untersuchung des Getränkevertriebs an Gaststätten.

Die bisherigen langjährigen Exklusivvereinbarungen der 
Feldschlösschen Getränke Holding AG (Feldschlösschen) mit 
Gaststätten verstossen gegen das Kartellgesetz: 
Exklusivvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren sind 
nur zulässig, wenn diese mit einem Darlehen, einer Gebrauchsleihe 
oder einem anderen finanziellen Engagement von Feldschlösschen 
verbunden sind und für die Gaststätten nach 5 Jahren die 
jederzeitige Kündigung unter Rückzahlung der Restschuld vorsehen. 
Mit diesem Ergebnis hat die Weko am 6. Dezember 2004 die 
Untersuchung gegen Feldschlösschen und die Coca-Cola Gruppe 
abgeschlossen.Die Weko hat in derselben Untersuchung weiter 
festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen der Feldschlösschen 
Getränke Holding AG und der Coca-Cola Beverages AG, wonach 
Feldschlösschen den Absatz der Produkte der Coca-Cola Beverages AG 
fördert, keine kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsabrede 
darstellt. Für die Konkurrenten der Coca-Cola Gruppe bestehen neben 
Feldschlösschen andere Vertriebskanäle zur Belieferung von 
Gaststätten. Zudem ist die Wirkung der Vereinbarung innerhalb des 
Feldschlösschen-Vertriebskanals als gering einzuschätzen, 
insbesondere sieht diese keine Exklusivklauseln vor.Auch ein 
Missbrauch einer allfälligen marktbeherrschenden Stellung der Coca- 
Cola-Gruppe im Zusammenhang mit der Vereinbarung konnte verneint 
werden.
Kontaktperson
Dr. Patrik Ducrey
031 324 96 78
079 345 01 44 
patrik.ducrey@weko.admin.ch
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