Weko schliesst Untersuchung gegen Coca-Cola und Feldschlösschen ab
(ots)Die Vereinbarung zwischen Feldschlösschen und Coca-Cola Beverages AG ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Langjährige Exklusivvereinbarungen von Feldschlösschen mit Gaststätten sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zu diesem Schluss kommt die Wettbewerbskommission (Weko) in ihrer Untersuchung des Getränkevertriebs an Gaststätten.
Die bisherigen langjährigen Exklusivvereinbarungen der Feldschlösschen Getränke Holding AG (Feldschlösschen) mit Gaststätten verstossen gegen das Kartellgesetz: Exklusivvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren sind nur zulässig, wenn diese mit einem Darlehen, einer Gebrauchsleihe oder einem anderen finanziellen Engagement von Feldschlösschen verbunden sind und für die Gaststätten nach 5 Jahren die jederzeitige Kündigung unter Rückzahlung der Restschuld vorsehen. Mit diesem Ergebnis hat die Weko am 6. Dezember 2004 die Untersuchung gegen Feldschlösschen und die Coca-Cola Gruppe abgeschlossen.Die Weko hat in derselben Untersuchung weiter festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen der Feldschlösschen Getränke Holding AG und der Coca-Cola Beverages AG, wonach Feldschlösschen den Absatz der Produkte der Coca-Cola Beverages AG fördert, keine kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsabrede darstellt. Für die Konkurrenten der Coca-Cola Gruppe bestehen neben Feldschlösschen andere Vertriebskanäle zur Belieferung von Gaststätten. Zudem ist die Wirkung der Vereinbarung innerhalb des Feldschlösschen-Vertriebskanals als gering einzuschätzen, insbesondere sieht diese keine Exklusivklauseln vor.Auch ein Missbrauch einer allfälligen marktbeherrschenden Stellung der Coca- Cola-Gruppe im Zusammenhang mit der Vereinbarung konnte verneint werden.
Kontaktperson Dr. Patrik Ducrey 031 324 96 78 079 345 01 44 patrik.ducrey@weko.admin.ch
Dieser Text ist auf unserer Website zugänglich