Weko lässt Swissgrid mit Auflagen zu
(ots)Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 7. März 2005 entschieden, die Gründung der Elektrizitätsnetzgesellschaft Swissgrid AG nur mit Auflagen zuzulassen. Die Auflagen stellen sicher, dass durch das neue Unternehmen der Wettbewerb auf dem Markt für Stromversorgung verbessert wird.
In der Swissgrid AG vereinen die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), Centralschweizerische Kraftwerke (CKW), Elektrizitäts- Gesellschaft Laufenburg AG (EGL), die Aare Tessin AG für Elektrizität (Atel), BKW FMB Energie AG (BKW), Energie Ouest Suisse SA (EOS) und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) den Betrieb ihrer Hochspannungsnetze (380/220 kV).
Die vertiefte Prüfung der Weko im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ergab, dass durch dieses Vorhaben bei der Stromübertragung in den Gebieten Nordwestschweiz, Zürich-Walensee- Chur/Ems und Gotthard eine marktbeherrschende Stellung entsteht. Der Markt für Stromübertragung beinhaltet die Fortleitung von Elektrizität über Leitungen hoher Spannung.
Gemäss Kartellgesetz hat die Weko einen Zusammenschluss, der eine marktbeherrschende Stellung begründet, jedoch zuzulassen, falls dadurch die Wettbewerbsverhältnisse in anderen Märkten verbessert werden und diese Verbesserung die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegen. Vorliegend wird durch den Zusammenschluss der Wettbewerb in der Stromversorgung verbessert, da die neue Gesellschaft die Durchleitung von Elektrizität auf der Hochspannungsebene vereinfacht. Der Markt für Stromversorgung umfasst die Belieferung von Endverbrauchern mit Elektrizität.
Um sicherzustellen, dass die Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse bei der Stromversorgung in genügendem Ausmass eintritt, hat die Weko folgende Auflagen verfügt: - Swissgrid ist verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei Zugang zu ihrem Netz zu gewähren. - Swissgrid ist verpflichtet, ihre Netznutzungstarife und Netznutzungsbedingungen zu veröffentlichen. - Swissgrid und die an Swissgrid beteiligten Unternehmen müssen für ihre Hochspannungsnetze eine Kostenrechnung erstellen. - Swissgrid darf Strom weder kommerziell erzeugen, verkaufen oder handeln noch an entsprechenden Unternehmen Beteiligungen besitzen. - Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Swissgrid dürfen nicht Organen anderer Stromunternehmen angehören.
Die ersten beiden Auflagen dienen dazu, die Stromdurchleitung zu vereinfachen. Die dritte Auflage soll eine wirkungsvolle Überwachung der Tarife der Swissgrid AG ermöglichen. Die übrigen beiden Auflagen wirken allfälligen Interessenkonflikten innerhalb der Swissgrid AG entgegen.
Die vertiefte Prüfung des Zusammenschluss Swissgrid AG wurde am 20. Dezember 2004 eröffnet, nachdem die vorläufige Prüfung Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben hatte.
Kontaktperson Dr. Patrik Ducrey 031 324 96 78 079 345 01 44 patrik.ducrey@weko.admin.ch
Prof. Dr. Walter Stoffel 079 436 81 49
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