Weko untersagt Buchpreisbindung
(ots)Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 21. März 2005 den Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagserzeugnisse in der Schweiz (Sammelrevers) untersagt. Die Weko kam zum Schluss, dass der Sammelrevers nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann.
Beim Sammelrevers handelt es sich um ein Preisbindungssystem, bei welchem sich die einzelnen Buchhändler verpflichten, die von den Verlagen festgesetzten Endabnehmerpreise bei Verkauf der dem Sammelrevers unterstellten Verlagserzeugnisse einzuhalten (Buchpreisbindung). Rund 90% der in der Schweiz verkauften deutschsprachigen Bücher unterliegen der Buchpreisbindung.
Die Weko erklärte den Sammelrevers ein erstes Mal am 6. September 1999 für unzulässig. Dagegen erhoben der Schweizer Buchhändler- und Verlegerverband und der Börsenvereins des deutschen Buchhandels Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Am 14. August 2002 hiess das Bundesgericht die Beschwerden teilweise gut und wies den Fall zur Neubeurteilung an die Weko zurück. Die Weko hatte zu prüfen, ob die durch den Sammelrevers verursachte erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann.
Geprüft wurde insbesondere, ob der geltende Sammelrevers zu einer Erhöhung der Sortimentsbreite und tiefe, zu einer höheren Produktevielfalt oder zu einer Verbesserung des Vertriebs durch eine höhere Verkaufsstellendichte und eine bessere Beratung führt. Die Weko ist sich der kulturellen Besonderheit des Gutes Buch bewusst. Sie stellte jedoch fest, dass die behaupteten positiven Wirkungen des Sammelrevers nicht nachgewiesen werden konnten. Ob eine möglicherweise erhöhte Verkaufsstellendichte bei fehlenden wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründen ausnahmsweise aus kulturpolitischen Gründen wünschenswert wäre, darf nach dem Gesetz nicht von der Weko, sondern nur vom Bundesrat berücksichtigt werden.
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