Weko erwirkt Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Kreditkartenmarkt
(ots)Die Wettbewerbskommission (Weko) will den mangelnden Wettbewerb innerhalb der beiden Kreditkartensysteme MasterCard und Visa in der Schweiz beleben. Zu diesem Zweck genehmigt die Weko mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 die von den drei Schweizer Banken und den im Kreditkartengeschäft tätigen Gemeinschaftswerken eingegangenen Verpflichtungen. Dies unter der Voraussetzung, dass die durchschnittliche DMIF um rund 25% gesenkt wird. Die Weko wird die Situation aber weiterhin beobachten. Sie hat deshalb ihr Einverständnis auf vier Jahre begrenzt.
Die Weko hält fest, dass eine multilaterale Festlegung der Interchange Fee (DMIF) aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz grundsätzlich gerechtfertigt werden kann. Allerdings darf diese nicht weitere Kosten berücksichtigen als die effektiven Netzwerkkosten. Die heutige DMIF geht jedoch über die objektiven Netzwerkkosten hinaus, weshalb eine unzulässige Abrede unter den Beteiligten vorliegt, welche den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt.
Die Parteien, die Banken Credit Suisse, UBS AG sowie Cornèr Banca SA und die im Kreditkartengeschäft tätigen Gemeinschaftswerke Telekurs Multipay AG und Viseca Card Services SA haben sich gestützt auf diese Feststellung zu folgenden Massnahmen verpflichtet:
§ Einschränkung der DMIF auf Netzwerkkosten Die DMIF wird auf die tatsächlichen Netzwerkosten beschränkt. Somit wird die DMIF nach oben abgegrenzt. Die Objektivierung der DMIF belässt den an der Abrede beteiligten Unternehmen grundsätzlich die Freiheit, die inländische Verrechnungsgebühr multilateral auszuhandeln, da damit auch Effizienzvorteile verbunden sind. Die Issuer haben sich verpflichtet, eine erste Senkung der DMIF direkt nach Inkrafttreten des Entscheides vorzunehmen.
§ Abschaffung der Nichtdiskriminierungsklausel (NDR) Die NDR verbietet es den Händlern, bei Bezahlung mit Kreditkarte einen Zuschlag zu verlangen oder bei Barzahlung einen Rabatt zu gewähren. Die Acquirer verpflichten sich, die NDR ab Rechtskraft des Entscheides aufzuheben. Durch die Abschaffung dieser Klausel wird der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Zahlungsmitteln verstärkt. Der Handel kann seine Kommission vermeiden indem er dem Konsumenten die Wahl lässt, entweder mit der Kreditkarte zu bezahlen und den vollen Preis einschliesslich Kreditkartengebühr zu entrichten, oder aber ein anderes Zahlungsmittel zu verwenden, insbesondere Barzahlung und nur den Nettopreis zu entrichten.
§ Schaffung von Transparenz Die Acquirer verpflichten sich, den Händlern die Höhe der für sie relevanten DMIF auf Anfrage bekannt zu geben. Dadurch wird die Verhandlungsposition der Händler gegenüber den Kreditkartenunternehmen gestärkt. Die Händler können die angekündigte Senkung der DMIF zum Aushandeln tieferer Händlerkommissionen verwenden. Dies ermöglicht ihnen, ihrerseits die Endpreise gegenüber den Konsumenten zu senken.
Da sich die Parteien vor dem Ablauf der Übergangsfrist des revidierten Kartellgesetztes verpflichtet haben, die einvernehmliche Regelung zu respektieren, entfällt die Sanktionierbarkeit gemäss revidiertem KG.
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Anhang: Vorgeschichte und Fachbegriffe
Am 15. Dezember 2003 eröffnete die Weko eine Untersuchung über die sogenannte Domestic Multilateral Interchange Fee (DMIF) der Kreditkartensysteme Visa und MasterCard.
Die Interchange Fee ist eine in gemeinsamen Foren festgelegte Verrechnungsgebühr zwischen den Herausgebern von Kreditkarten ("Issuer") und den Kreditkartenunternehmen, welche die Händler für die Akzeptanz von Kreditkarten anwerben (Acquirer). Sie wird von den Acquirern an die Issuer bezahlt. Je nach Ort des Einsatzes einer Kreditkarte (In- oder Ausland) unterscheidet man zwischen einer inländischen und einer Verrechnungsgebühr für grenzüberschreitende Transaktionen.
Bei den Kreditkartensystemen von Visa und MasterCard handelt es sich um sogenannte Vierparteien-Systeme, in welchen die Kreditkarteninhaber den Issuern und die Händler den Acquirern gegenüber stehen. Die Vereinbarung über die DMIF wirkt sich dabei sowohl auf die Höhe der von den Händlern an die Acquirer zu bezahlenden Kommissionen wie auch auf die Kreditkartengebühren, welche der Karteninhaber dem Issuer zu entrichten hat, aus.
Separater Presserohstoff sowie Zusammenfassung des Entscheides auf unserer Website erhältlich
Kontaktpersonen Prof. Dr. Walter Stoffel 079 436 81 49
Dr. Olivier Schaller 031 322 21 23 079 642 62 88 olivier.schaller@weko.admin.ch
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