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Aufwandbesteuerung: vereinfachtes Veranlagungsverfahren

Bern (ots)

Gemäss den verfügbaren Statistiken zur direkten
Bundessteuer aus den Steuerjahren 1995/1996 werden in der Schweiz
2783 Personen nach dem Aufwand besteuert. Diese Zahl hat der
Bundesrat heute in Beantwortung einer Einfachen Anfrage von
Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) bekannt gegeben
und die Verfassungsmässigkeit dieser Besteuerungsart bekräftigt.
Leutenegger Oberholzer hatte vom Bundesrat unter anderem wissen
wollen, wie viele Personen insgesamt nach dem Aufwand besteuert
werden und welche Länder mit der Schweiz vergleichbare
Steuerpauschalisierungen kennen.
In seiner Antwort schreibt der Bundesrat, die Besteuerung nach dem
Lebensaufwand stehe unter gesetzlich klar festgelegten Bedingungen
natürlichen Personen offen, die erstmals oder nach mindestens
zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz in der
Schweiz nehmen und hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die
Bemessungsgrundlage werde für jede Steuerperiode neu festgesetzt; die
Ausführung obliege den Kantonen. Bei der Aufwandbesteuerung handle es
sich um eine Modalität der Einkommensbesteuerung und nicht um einen
Ersatz derselben, stellt der Bundesrat klar.
Gemäss den verfügbaren Statistiken zur direkten Bundessteuer aus
den Steuerjahren 1995/1996 werden laut Bundesrat in der Schweiz 2783
Personen nach dem Aufwand besteuert. Die Gesamteinnahmen beliefen
sich bei der direkten Bundessteuer auf 50,67 Millionen Franken. Für
die kantonalen Steuern bestünden keine vergleichbaren Statistiken.
Hingegen sei bekannt, dass in 14 Kantonen keine Personen nach dem
Aufwand besteuert werden. In sieben Ständen (Zürich, Bern, Luzern,
Obwalden, Nidwalden, Zug und Freiburg) liege die Anzahl bei 50. 90
Prozent der nach dem Aufwand Besteuerten, so der Bundesrat weiter,
wohnten in den Kantonen Genf, Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis.
Ein summarischer Vergleich mit anderen Rechtssystemen zeige, dass
formell kein anderer Staat ein System der Aufwandbesteuerung anwende,
wie es das schweizerische Recht kenne. Dies schliesse aber nicht aus,
dass in einzelnen Ländern materiell ganz ähnliche Regelungen gälten.
Für einen detaillierten Vergleich mit anderen nationalen
Steuersystemen müsse ein präzises Inventar sämtlicher steuerbarer
Elemente erstellt werden. Im Übrigen teilt der Bundesrat die
Auffassung der Steuerrechtslehre, welche die Verfassungsmässigkeit
dieser Besteuerungsart bejaht.

Kontakt:

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41 31 322 60 33
Fax +41 31 323 38 52

Jean-Blaise Paschoud, Eidg. Steuerverwaltung
Tel. +41 31 323 52 27

E-Mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch

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