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Mildere Besteuerung bei altersbedingter Betriebsaufgabe

Bern (ots)

Der Bundesrat will die steuerliche Behandlung des
erzielten Liquidationsgewinns bei Betriebsaufgabe im Rahmen der
Unternehmenssteuerreform II unter die Lupe nehmen. Er trägt damit
einer Motion von Nationalrat Anton Eberhard (CVP/SZ) Rechnung. Mit
diesem parlamentarischen Vorstoss wird verlangt, dass die
privilegierte Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus der beruflichen
Vorsorge unter gewissen Voraussetzungen auch auf Liquidationsgewinne
ausgedehnt wird. Um den Gestaltungsspielraum offen zu halten,
beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Nationalrat Eberhard hatte in seiner Motion gefordert, dass die
privilegierte steuerliche Behandlung von Kapitalauszahlungen aus der
beruflichen Vorsorge (so genannte 2. Säule) auch bei
Liquidationsgewinnen zur Anwendung gelange, die bei Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr
oder infolge von Invalidität entstünden. Durch Anpassung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (StHG)  sollte den Selbständigerwerbenden eine
Gleichstellung mit jenen Personen ermöglicht werden, die über eine
gut ausgebaute Vorsorgeeinrichtung verfügten.
In seiner Antwort schreibt der Bundesrat, er selber und auch die
Verwaltung seien sich der Notwendigkeit von Massnahmen bewusst,
welche der Stossrichtung der Motion entsprächen. So prüfe die
Verwaltung im Rahmen der in Ausarbeitung befindlichen
Unternehmenssteuerreform II bereits verschiedene Massnahmen zu
Gunsten von Personenunternehmen. Dazu gehöre namentlich auch die
steuerliche Behandlung des bei altersbedingter Aufgabe der
Erwerbstätigkeit erzielten Liquidationsgewinns. In Zusammenarbeit mit
den Kantonen - so der Bundesrat - stehen zwei Varianten in Prüfung:
Variante 1:
Der tatsächlich erzielte Liquidationsgewinn wird zusammen mit dem
übrigen Einkommen besteuert. Satzbestimmend ist jedoch nicht der
gesamte Liquidationsgewinn, sondern bloss ein noch festzulegender
reduzierter Teil des Liquidationsgewinns.
Variante 2:
Der Liquidationsgewinn wird getrennt vom übrigen Einkommen
besteuert. Dadurch könnte erreicht werden, dass in zahlreichen Fällen
die Besteuerung des Liquidationsgewinns ähnlich ausfallen würde wie
beim Bezug einer Kapitalauszahlung aus der beruflichen Vorsorge.
Damit der Gestaltungsspielraum offen gehalten werden kann,
beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

Kontakt:

Angelo Digeronimo
Eidg. Steuerverwaltung,
Tel. +41/(0)31/322 71 58

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41/(0)31/322'60'33
Fax +41/(0)31/323'38'52
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch

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