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MWST: Weder Ausnahmeregelung noch tieferer Satz für Bestattungskosten

Bern (ots)

Bestattungskosten sollen weder von der Mehrwertsteuer
(MWST) befreit noch zum tieferen MWST-Satz von 2,4 Prozent versteuert
werden. In seiner heutigen Antwort auf eine Einfache Anfrage von
Nationalrat Didier Berberat (SP/NE) spricht sich der Bundesrat
generell für eine restriktive Zulassung von Steuerausnahmen aus.
Nationalrat Berberat hatte in einer Einfachen Anfrage verlangt,
die Frage zu prüfen, ob die Bestattungskosten vom Geltungsbereich des
Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) ausgenommen oder nur mit dem tieferen
Satz von 2,4 Prozent besteuert werden können.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass es sich bei der
Mehrwertsteuer um eine allgemeine Verbrauchssteuer handelt. Die
steuerliche Belastung solle deshalb umfassend sein und möglichst alle
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland
regelmässig erfassen. Aus diesem Grund seien Ausnahmen möglichst
restriktiv zuzulassen. Da die in Artikel 18 des MWSTG aufgezählten
Steuerausnahmen schon sehr umfangreich seien, solle die Liste nicht
noch weiter ausgedehnt werden. Andernfalls würde das Prinzip der
Umsatzsteuer noch mehr ausgehöhlt. Ein funktionierendes System der
Mehrwertsteuer setze eine möglichst konsequente Anwendung voraus.
Auch der Blick ins benachbarte Ausland zeigt laut Bundesrat, dass
dort ebenfalls keine Steuerbefreiung für Bestattungskosten gewährt
wird. Zwar räumt das Richtlinienrecht der EG den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit ein, einen ermässigten Steuersatz anzuwenden; dieser muss
jedoch mindestens fünf Prozent betragen.

Kontakt:

Heinz Keller
Eidg. Steuerverwaltung
Tel. +41/31/325'77'40

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
mailto:info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

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