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Eidg. Steuerverwaltung ESTV

Keine Reduktion des Mehrwertsteuersatzes für die Taxibranche

Bern (ots)

Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, für die
Taxibranche den heute geltenden Mehrwertsteuersatz von 7,6 Prozent zu
reduzieren. Zudem hält er fest, dass nicht der angestellte
Taxichauffeur, sondern weiterhin das steuerpflichtige Unternehmen
gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung den Gesamtpreis einer Fahrt als
Umsatz zu deklarieren und abzurechnen hat. Er beantragt daher, eine
Motion von Nationalrat Jean Spielmann (PdA/GE) abzulehnen.
Nationalrat Spielmann hatte in einer Motion verlangt, für die
Taxibranche einerseits einen tieferen MWST-Satz anzuwenden,
anderseits die Taxifahrer wie selbständig Erwerbende zu behandeln und
die MWST auf den Einnahmen und nicht auf dem Lohn zu erheben.
ln seiner gestrigen Antwort stellt der Bundesrat klar, dass der
Mehrwertsteuer alle Lieferungen von Gegenständen sowie alle
Dienstleistungen unterliegen, die ein Unternehmen im Inland gegen
Entgelt erbringt. Wer eine steuerbare Tätigkeit selbständig ausübe,
werde ab einem jährlichen Umsatz von mehr als 75 '000 Franken
mehrwertsteuerpflichtig. Sofern nun ein Taxifahrer als Chauffeur
angestellt sei, falle die Bezahlung der MWST nicht bei ihm, sondern
beim Unternehmen an. Dieses habe gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung
den Gesamtpreis einer Fahrt als Umsatz zu deklarieren und
abzurechnen. Auch die Vorsteuern würden jeweils auf dem Gesamtpreis
und nicht bloss auf einem Teil des Entgelts geltend gemacht. Gemäss
Bundesrat spielt es für die Mehrwertsteuerpflicht somit überhaupt
keine Rolle, nach welchen Bedingungen der einzelne Taxichauffeur bei
einem Taxiunternehmen angestellt ist.
Kantonale Regelungen hätten mithin dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass namentlich als Nebenbetrieb geführte Taxiunternehmen, welche
mangels Erreichens der Umsatzgrenze von 75 '000 Franken nicht
mehrwertsteuerpflichtig sind, einen Tarif ohne Einbezug der
Mehrwertsteuer anwenden können.
Weiter bestätigt der Bundesrat, dass der Taxiverkehr im
benachbarten Ausland zum Teil zu einem reduzierten Satz besteuert
wird. Laut der sechsten EG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977
können die Mitgliedstaaten die Beförderung von Personen zu einem
ermässigten Steuersatz besteuern. Dieser reduzierte Steuersatz dürfe
jedoch nicht niedriger als fünf Prozent sein. Da dieser nicht viel
tiefer als der Normalsatz in der Schweiz von derzeit 7,6 Prozent zu
stehen komme, bestehe keine Veranlassung, den heute geltenden
Mehrwertsteuersatz für den Taxiverkehr zu reduzieren. Der Bundesrat
ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass National- und
Ständerat einer Standesinitiative des Kantons Zürich aus dem Jahre
1999, die einen reduzierten Mehrwertsteuersatz für den öffentlichen
Verkehr verlangte, keine Folge gegeben hätten.

Kontakt:

Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung
Tel. +41 31 325 77 40

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41 (0)31 322 60 33
Fax +41 (0)31 323 38 52
e-mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

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