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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)

Bern (ots)

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die
Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) vom 2.
Oktober 2000 geändert und Anhang 2 der Verordnung um 62 Namen von
Personen und Organisationen ergänzt, die mit dem internationalen
Terrorismus oder dessen Finanzierung in Verbindung gebracht werden.
Dieser Anhang führt jene natürlichen und juristischen Personen
namentlich auf, deren Gelder in der Schweiz zu sperren sind und denen
keine Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden
dürfen. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten,
von denen anzunehmen ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen
diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich
melden.
Anhang 2 der Verordnung enthält die Namen von Personen und
Organisationen, welche das für Afghanistan zuständige
Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates gemäss Resolutionen 1267
(1999) und 1333 (2000) bezeichnet hat.
Mit der heutigen Verordnungsänderung wurde neu eine Härteklausel
eingefügt, nach welcher Zahlungen aus gesperrten Konten und
Übertragungen aus gesperrten Vermögenswerten zur Vermeidung von
Härtefällen ausnahmsweise bewilligt werden können. Zudem wurden
einige  redaktionnelle Anpassungen vorgenommen.
Die Verordnungsänderung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.

Kontakt:

seco, Exportkontrollen und Sanktionen,
Othmar Wyss,
Tel. +41 31 324 09 16
oder
Roland Vock,
Tel. +41 31 324 07 61

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