Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz: Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer
Bern (ots)
Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat am 19. August 2002 die Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens über die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer gutgeheissen. Das seco wurde damit beauftragt, den Verordnungsentwurf den Kantonen, den politischen Parteien und den interessierten Kreisen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 30. November 2002.
Die letzten Revisionen des Arbeitsgesetzes (ArG) und dessen Verordnung 1 in den Jahren 1998 und 2000 zeigten, dass die Bestimmungen über den Schutz der jungendlichen Arbeitnehmer, die zur Zeit in der Verordnung 1 enthalten sind, besser in eine getrennte Verordnung aufzunehmen sind. Zudem müssen diese Bestimmungen angepasst werden, da 1998 eine Lücke im Arbeitsgesetz geschlossen wurde (Beschäftigung von Jugendlichen unter 13 Jahren), und da die Schweiz 1999 und 2000 zwei Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ratifiziert hat: die Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und Nr. 182 über das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.
Verordnung 5 ersetzt die Artikel 3 sowie 47 bis 59 der heutigen Verordnung 1. Gemäss dem revidierten Arbeitsgesetz müssen nun auch Landwirtschaft, Gartenbau, Fischerei und Privathaushalte die Bestimmungen über das Mindestalter einhalten.
Der Verordnungsentwurf hält fest, welche jugendlichen Arbeitnehmer gesetzlich geschützt sind (Kinder unter 15 Jahren und Jugendliche im Alter von 15 bis 19 Jahren, Lehrlinge bis 20 Jahre), ebenso, welche Arbeiten als leicht gelten und welche für sie gefährlich sind. Im Prinzip gibt es ein Beschäftigungsverbot für Kinder unter 15 Jahren, jedoch mit einigen Ausnahmen für leichte Arbeiten, Kurse oder Schnupperlehren sowie für die Beschäftigung im Rahmen von kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder zu Werbezwecken. Kinder und Jugendliche dürfen nicht zu gefährlichen Arbeiten herangezogen werden, wobei es auch hier einige Ausnahmen gibt, namentlich im Zusammenhang mit der Berufsbildung.
Die Arbeitszeiten - welche kaum von den heute geltenden abweichen - richten sich nach Aktivität und Alter. Ferner gibt es einige Regeln für Nacht- und Sonntagsarbeit. Die Verordnung sieht ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für gefährliche Arbeiten und in einigen Branchen (zum Beispiel Bäckereien) eine Befreiung der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit vor.
Zur Verordnung gehören zwei Listen (in Form einer Verordnung des Volkswirtschaftsdepartements), auf denen die gefährlichen Arbeiten und die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit festgehalten sind.
Die Dokumente zum Vernehmlassungsverfahren sind unter der folgenden Internetadresse zu finden: http://www.seco-admin.ch > Arbeit und Beschäftigung > Arbeitsbedingungen
Kontakt:
Nathalie Kocherhans
Direktion für Arbeit
Tel. +41/31/322'28'58