Bundesamt für Privatversicherungen
Tendenziell tiefere Prämien in der Krankenzusatzversicherung
Bern (ots)
Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) begrüsst grundsätzlich den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG), wonach die Kantone den Kostenbeitrag in der obligatorischen Grundversicherung auch an Privatpatienten entrichten müssen. Der Entscheid dürfte tendenziell zu tieferen und gerechteren Prämien in der Krankenzusatzversicherung führen.
Welche Folgen der Entscheid aus Luzern im Detail nach sich ziehen wird, muss eine genaue Analyse zeigen. Zurzeit sind noch einige Fragen offen; so muss insbesondere geklärt werden, ob es sich um ein Grundsatzurteil handelt, das Auswirkungen auf alle Anbieter haben wird. Unklar ist ebenfalls, ab wann sich der Entscheid für die Kantone auswirken könnte und ob allenfalls eine Übergangsregelung geschaffen werden muss. Bereits jetzt aber ist klar, dass das Urteil als wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Kostenwahrheit im Gesundheitswesen - insbesondere bei der Finanzierung der öffentlichen Spitäler - zu betrachten ist. Es dürfte zum Abbau der Quersubventionierung der Grundversicherung durch Privat- und Halbprivatversicherte führen.
Allerdings bleibt abzuwarten, wie die Kantone reagieren, zumal sie mit jährlichen Zusatzkosten in dreistelliger Millionenhöhe zu rechnen haben. Soll der Entscheid des EVG den Zusatzversicherten zu tieferen Prämien verhelfen, dann müssen die Versicherer dafür sorgen, dass die entsprechenden Beiträge der Kantone auch wirklich fliessen. Zudem müssen sie die Konsequenzen bei Tarifbildung und Prämienkalkulation ziehen. Die Aufgabe des BPV wird sein, die Tarifvorlagen der Krankenversicherer aufmerksam daraufhin zu prüfen, ob die Kantonsbeiträge bei den Versicherten auch korrekt berücksichtigt werden.
Finanzierungssystem der Zusatzversicherungen überprüfen
Unabhängig von diesem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird das BPV die Finanzierungsgrundlagen in der Krankenzusatzversicherung (KZV) einer ausgedehnten Prüfung unterziehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob das Umlageverfahren zumindest teilweise durch das Kapitaldeckungsverfahren abgelöst werden soll. Zu prüfen ist auch, ob sich mit der systematischen Bildung von Alterungsrückstellungen das Problem der hohen Prämien im Alter entschärfen lässt.
Kontakt:
Patrick Jecklin
Bundesamt für Privatversicherungen
Tel. +41/31/325'01'65
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