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Bundesamt für Verkehr BAV

BAV: Höchstarbeitszeit gilt auch für Schifffahrt

Bern (ots)

Die Arbeitszeit der Schiffsführerinnen und
Schiffsführer bei einzelnen Schweizer Schifffahrtsunternehmen liegt 
über der maximalen täglichen Arbeitszeit, welche das Gesetz 
zulässt.
Das Bundesamt für Verkehr gibt den betroffenen Unternehmen eine 
Frist von maximal zwei Jahren, um Massnahmen zur Einhaltung der 
Vorschriften zu ergreifen. Das Bundesgesetz über die Arbeit in 
Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG; SR 822.21) regelt, wie 
lange Lokomotivführer, Buschauffeure oder Schifffahrtskapitäne 
arbeiten dürfen. Artikel 4 hält fest, dass die Höchstarbeitszeit 
innerhalb einer einzelnen Dienstschicht maximal 10 Stunden beträgt.
Einzelne Schweizer Schifffahrtsunternehmen haben jedoch aufgrund 
unterschiedlicher Interpretationen des geltenden Gesetzes höhere 
Arbeitszeiten zugelassen. Gestützt auf Artikel 31 der Verordnung zum
Arbeitszeitgesetz (AZGV; SR 822.211) stehen ihre Schiffsführerinnen 
und Schiffsführer sowie weitere dem Arbeitszeitgesetz unterstehende 
Mitarbeitende länger im Einsatz. Der Artikel besagt nämlich, dass 
Angestellten von Schifffahrtsunternehmen Ausnahmen in Bezug auf die 
Arbeits- und Ruhezeit gewährt werden können, sofern 
aussergewöhnliche Verhältnisse herrschen.
In einem Grundsatzentscheid hat das Eidgenössische Departement für 
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nun bestimmt, 
dass der normale Schiffsbetrieb nicht unter diesen Artikel fällt. 
Aussergewöhnliche Verhältnisse liegen nur dann vor, wenn das 
Unternehmen die Leistungen vorübergehend nicht im Rahmen des 
normalen Betriebs erbringen kann, etwa bei Grossanlässen wie der 
EXPO 02, der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft oder bei 
Betriebsstörungen.
Das Bundesamt für Verkehr hat die Schifffahrtsunternehmen deshalb 
in einem Schreiben auf den Sachverhalt hingewiesen und sie dazu 
aufgefordert, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten 
oder den rechtmässigen Zustand so rasch als möglich herzustellen. 
Unternehmen, welche die Vorschriften zum heutigen Zeitpunkt nicht 
einhalten können, erhalten vom BAV eine Übergangsfrist von maximal 
zwei Jahren. In diesem Zeitraum können sie zusätzliches Personal 
ausbilden oder auf dem Arbeitsmarkt rekrutieren.
Bern, 21. Oktober 2003
BUNDESAMT FÜR VERKEHR
Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Politik und Kommunikation
031 322 36 43

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