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Betrugsbekämpfung: Fortschritte, aber noch keine Einigung

Bern (ots)

Bilaterale Verhandlungen EU-Schweiz
In der 5. Verhandlungsrunde wurden in einzelnen
Fragen Fortschritte erzielt, jedoch konnten sich die Schweiz und die
EU noch nicht auf eine gemeinsame Formel bei der Betrugsbekämpfung
einigen. Der von der Schweiz präsentierte Ansatz kommt den
EU-Anliegen substanziell entgegen und könnte die Probleme im
Betrugsbereich, allen voran den Zigarettenschmuggel, rasch und
effizient lösen. Demgegenüber will die EU weit über den
ursprünglichen Lösungsansatz hinausgehen und sich am «Acquis
communautaire» orientieren. Eine weitere Verhandlungsrunde ist für
den 18. April 2002 in Brüssel vorgesehen.
Einigkeit besteht in der Grundannahme, dass vom Abkommen Delikte
im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr erfasst
werden, welche die indirekten Steuern (Mehrwertsteuern auf der
Einfuhr, Konsumsteuern, Zölle) und Subventionen betreffen. Die
direkten Steuern sind ausgeschlossen. Im Verlauf der bisherigen
Verhandlungen hat die Schweiz im Interesse einer raschen Lösung des
Kernproblems (Betrugsbekämpfung, insbesondere Zollbetrug und
Zigarettenschmuggel) Lösungswillen und Flexibilität bewiesen. Die
Schweiz wäre bereit, auf das Kriterium des Überschreitens einer
Zollgrenze zu verzichten und auch dann mit der EU zu kooperieren,
wenn sich ein Waren- oder Dienstleistungstransfer ausschliesslich in
einem EU-Land abspielt. Die Schweiz könnte eine Generalklausel
akzeptieren und auch die Geldwäscherei gemäss der international
geltenden UNO-Definition ins Abkommen einbeziehen. Die notwendige
Berücksichtigung von im Schweizer Recht verankerten Grundsätzen
(doppelte Strafbarkeit, Spezialitätsprinzip, aufschiebende Wirkung
von Rechtsmitteln) würde aus Schweizer Sicht einer effizienten
Betrugsbekämpfung nicht entgegen stehen.
Knackpunkt «Acquis communautaire»
Generell strebt die EU an, den «Acquis communautaire», d.h. den
Rechtsbestand der EU in das Abkommen zu übernehmen. Dies würde
Rechtsgrundsätze wie die doppelte Strafbarkeit und die aufschiebende
Wirkung von Rechtsmitteln gefährden, welche die Schweiz als
Nicht-Mitglied der EU nicht aufgeben will. Die beiden Delegationen
führen ihre Verhandlungen am 18. April in Brüssel weiter.
Die Position der Schweiz:
Die Schweiz ist bereit, im Rahmen ihrer Rechtsordnung rasch
Lösungen zur effizienten Bekämpfung des Zollbetrugs zu finden, sie
hat kein Interesse daran, Abgabebetrug zu dulden oder Drehscheibe von
organisiertem Schmuggel zu sein. Deshalb soll per Staatsvertrag
verstärkte Amts- und Rechtshilfe vereinbart werden. Dabei könnten
auch der gewerbsmässige Schmuggel sowie Betrügereien mit
Exportsubventionen erfasst werden. In solchen Fällen würde auch das
Bankgeheimnis aufgehoben. Die Anwendung von Zwangsmassnahmen wie z.B.
Beschlagnahme von Dokumenten wäre auch im Amtshilfeverfahren
zulässig. Damit würden die in den letzten Jahren bekannt gewordenen
grossen Schmuggelfälle, in denen Organisatoren von der Schweiz aus
gehandelt haben, rasch und wirksam erfasst. Die Schweiz könnte auch
Amts- und Rechtshilfe leisten, wenn die Schmuggelware das
schweizerische Territorium nicht berührt hat.
Auskunft ab 17.00 Uhr:
Oberzolldirektor Rudolf Dietrich, Tel. 031 / 322.65.01

Kontakt:

Auskunft ab 17.00 Uhr:
Oberzolldirektor Rudolf Dietrich, Tel. 031 / 322.65.01

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Tel. +41 (0)31 322 60 33
Fax +41 (0)31 323 38 52
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