ASTRA: Besserer Fussgängerschutz bei Personen- und Lieferwagen
Bern (ots)
Zum Schutz der Fussgänger soll künftig die Frontpartie von Personen- und Lieferwagen unter 2500 Kilogramm Gesamtgewicht erhöhten Sicherheits-anforderungen genügen. Der Bundesrat hat die technischen Vorschriften für Fahrzeuge an strengere Umwelt- und Verkehrssicherheitstandards angepasst und mit den EG-Vorschriften harmonisiert.
Die wichtigsten Änderungen betreffen:
den Fussgängerschutz
Die Frontpartie von Personen- und Lieferwagen muss künftig nach der neuen EG-Richtlinie zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern gestaltet sein. Damit wird die Verkehrssicherheit weiter verbessert, weil bei allfälligen Kollisionen eine geringere Verletzungsgefahr besteht. Eine erste Stufe soll (in Übereinstimmung mit dem EG-Recht) ab dem 1. Oktober 2005 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2013 für alle Neuzulassungen gelten.
Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind zurzeit noch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2'500 kg, so dass der verbesserte Fussgängerschutz leider noch nicht bei allen Offroadern/Minivans Wirkung entfalten kann. Die EG-Kommission prüft noch, ob und wie der Geltungsbereich auf alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3'500 kg erweitert werden kann.
das Ausschwenkmass
Bis jetzt gelten die Anforderungen über das Ausschwenkmass nur für Gesellschaftswagen mit einer Länge von über 12 Metern. Künftig sind sie auch anwendbar für Lastwagen und für die übrigen Gesellschaftswagen. Damit wird vermieden, dass beispielsweise beim Abbiegen von Fahrzeugen mit grossem hinterem Überhang das Fahrzeugheck gefährlich in die Gegenfahrbahn oder die Verkehrsfläche der Fahrrad Fahrenden ragt.
die Abgasvorschriften für Arbeitsmotorwagen und aufgebaute Arbeitsmotoren
Die weiterentwickelten Bestimmungen der entsprechenden EG- Richtlinie werden ins schweizerische Recht übernommen. Substantiell neu sind die in drei weiteren Stufen verschärften Grenzwerte und die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Selbstzündungsmotoren, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, sowie auf Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung bis 19 kW. Die Einführung erfolgt zeitgleich mit der EG.
die Anforderungen an Reifen
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit müssen Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h künftig nach internationalen Normen geprüft oder genehmigt sein und ein entsprechendes Konformitätszeichen tragen.
In Übereinstimmung mit den Anforderungen des EG-Rechts dürfen an Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport und an Anhängern, mit denen 80 km/h und mehr gefahren werden darf, nur noch Reifen verwendet werden, die hinsichtlich des Abrollgeräusches geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind. Damit wird ein Beitrag zur weiteren Verminderung des Verkehrslärms geleistet.
Weitere wesentliche Änderungen der technischen Fahrzeugvorschriften betreffen beispielsweise:
- die Erfassung des Treibstoffverbrauchs bei Lieferwagen;
- zur Aufhebung des vorderen toten Winkels wird bei Lastwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t zusätzlich ein Frontspiegel verlangt;
- die Zulassung von "landwirtschaftlichen" Traktoren und ihren Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h;
- die Bestimmungen für Motorfahrräder;
- die Beleuchtung der Fahrräder;
- die Nachprüfintervalle für gewisse Fahrzeuge, namentlich solche mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit.
Ferner sind künftig Fahrzeuge, die für den Eigengebrauch importiert oder die in der Schweiz in kleinen Serien hergestellt werden, generell von der Typengenehmigungspflicht befreit. Sie können ab dem 1. Oktober 2005 direkt beim kantonalen Strassenverkehrsamt zur Zulassungsprüfung angemeldet werden.
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
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