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Sport-Toto-Gesellschaft

ILL, SEVA und STG haben mit Genugtuung Kenntnis genommen vom Urteil des Schiedsgerichts vom 18.4.2001 (Langfassung).

Basel (ots)

ILL, SEVA und STG haben mit Genugtuung Kenntnis
genommen vom Urteil des Schiedsgerichts vom 18.4.2001. Das Urteil
bestätigt den Standpunkt von ILL, SEVA und STG, wonach der seit 1969
geltende Vertrag für die Gesellschaft für das Schweizerische
Zahlenlotto (GSZ) auch heute gültig und in Kraft ist. Der GSZ-Vertrag
sieht den Betrieb des Zahlenlottos in der ganzen Schweiz auf einer
einzigen, im Eigentum der STG stehenden Logistik-Plattform vor. Der
gemeinschaftliche Betrieb besteht seit 1969, der online-Betrieb seit
1992. Es ist die Loterie Romande, die mit ihrer Kündigung vom
1.5.2001 nun aus dieser seit über 30 Jahren bewährten Betriebsform
ausbricht; von Zentralisierungstendenzen der STG kann keine Rede
sein.
Die Schweiz wird damit weltweit zum ersten Land, bei dem eine
national ausgebreitete Lotterie-Logistik im Nachhinein regional
aufgespaltet wird.
Die Loterie Romande sagt mit ihrem Separatismus allen nationalen
Spielen, auch den Sportwetten, den Kampf an und zerstört damit
wichtige Bande gesamtschweizerischer Identität.
Das beiliegende Informationsblatt gibt Aufschluss über
Hintergründe und weitere Zusammenhänge der Sezessionsbestrebungen der
Loterie Romande, über das von der Loterie Romande vom Zaun gebrochene
Schiedsgerichtsverfahren und über die voraussichtlichen Konsequenzen
der Sezession für die künftige Ordnung des Lotteriewesens in der
Schweiz.
Hintergrundinformation zur heutigen Medienmitteilung
1. Historische Entwicklung der grossen Lotterien
Zwischen 1933 und 1938 wurden nacheinander drei regionale
Lotteriegesellschaften geschaffen, nämlich die Lotteriegenossenschaft
für Seeschutz, Verkehrswerbung und Arbeitsbeschaffung (SEVA, Kanton
Bern; gesetzliche Grundlage), die Société de la Loterie de la Suisse
Romande (LoRo; Westschweizer Kantone; Konkordat) und die
Genossenschaft der Interkantonalen Landeslotterie (ILL;  übrige
Kantone; Konkordat). SEVA, LoRo und ILL subventionieren mit ihren
regionalen Produkten gemeinnützige, wohltätige und kulturelle
Projekte, nicht den Sport.
Als vierte Veranstalterin wurde 1938 durch sämtliche Kantone und
gewisse Sportorganisationen die gesamtschweizerische Veranstalterin 
Sport-Toto-Gesellschaft (STG) geschaffen. Gemäss STG-Statuten wird
der ganze Etrag der STG ausschliesslich zur Sportförderung verwendet.
Statutarische Benefiziare der STG sind die Kantone (kantonale
Sportförderung) sowie der Schweizerische Olympische Verband (SOV) und
der Schweizerische Fussballverband (SFV).
Die STG lancierte ab 1938 als erstes gesamtschweizerisches Spiel
das Sport-Toto. Das Toto blieb bis 1969 das wichtigste Produkt auf
dem schweizerischen Lotterie-Markt (Gewinne 1969 in Mio CHF: STG ca.
20, ILL ca. 4, SEVA 1,5, LoRo ca. 2,5).
In den Sechzigerjahren eroberte das Zahlenlotto von Deutschland
aus den Lotteriemarkt in ganz Europa. Es wird heute in allen
westeuropäischen Ländern nach ähnlichen Regeln gespielt. 1969
schlossen sich LoRo, ILL, SEVA und STG zur Gesellschaft Schweizer
Zahlenlotto (GSZ) zusammen und lancierten gemeinsam als zweites
gesamtschweizerisches Spiel das Schweizerische Zahlenlotto. Innerhalb
der GSZ waren die vier Veranstalter gleichberechtigte Partner. Die
STG führt bis heute als geschäftsführender Gesellschafter das Lotto
in der ganzen Schweiz auf Rechnung der GSZ auf STG-eigenen Anlagen
durch und trägt die umfassende Verantwortung für die operationelle
Abwicklung. Seit 1992 geschieht dies auf einer gesamtschweizerisch
vernetzten Informatik-Plattform im on-line-Betrieb.
Die Lotto-Ziehungen werden seit Jahrzehnten wöchentlich über die
schweizerischen TV-Kanäle in allen Landesteilen ausgestrahlt und
sind, wie das Schweizerische Zahlenlotto insgesamt, zu einem Element
gesamtschweizerischer Identität und Verbundenheit geworden. Im
GSZ-Vertrag von 1969, der von den zuständigen Instanzen aller Kantone
genehmigt worden war, sind die Mechanismen der Verteilung der
Lotto-Erträge an die verschiedenen Benefiziare festgelegt. Da bereits
bei der Einführung des Lottos im Jahre 1969 feststand, dass das neue
Spiel wesentliche Marktanteile des bisher marktbeherrschenden Totos
absorbieren würde, erhielt die STG vertraglich einen Teil der
Lotto-Erträge im Sinne einer Besitzstandsgarantie, d.h. als
Entschädigung für die freiwillig ans Lotto abgegebenen Marktanteile
des Totos zugesichert. Die von der STG in der ganzen Schweiz
vertriebenen Sportwetten wären seit der Einführung des Lottos nicht
mehr lebensfähig gewesen, wenn sie nicht zu Grenzkosten am
Lottovertrieb der STG angehängt geblieben wären. Aufgrund der
historischen Besitzstandsgarantie fliessen auch heute namhafte
Anteile des Lotto-Ertrags an die statutarischen Benefiziare der STG
(kantonale Sportförderung, SOV, SFV). Der Separatismus der Loterie
Romande setzt dem gesamtschweizerisch einheitlichen Marktauftritt des
Lottos und damit auch der Sportwetten ein vorläufiges Ende. Das ist
bedauerlich. Gleich wie der Sport selbst waren auch die Sportwetten
bisher ein wichtiger Faktor gesamtschweizerischer Identität über alle
Kantons- und Sprachgrenzen hinweg.
2. Die Sezession der LoRo
Im Zuge der Umrüstung der on-line-Logistik für das Schweizerische
Zahlenlotto (Lotto) und das Sport-Toto (Toto) forderten die Loterie
Romande (LoRo) und deren 6 Bewilligungskantone Freiburg, Waadt,
Wallis, Neuenburg, Genf und Jura seit 1999 ultimativ die Spaltung der
bisher gesamtschweizerisch geführten Informatik-Logistik für das
Lotto. Hinter der Forderung stand das Streben der LoRo nach mehr
unternehmerischer Selbständigkeit.
3. Der Schiedsgerichtsprozess (1999-2001)
Zur Durchsetzung ihrer Sezessionsbestrebungen hatte die LoRo im
Sommer 1999 eine Schiedsklage gegen die drei Partnergesellschaften
ILL, SEVA und STG hängig gemacht und sinngemäss gefordert, durch eine
gerichtlich angeordnete Vertragsänderung sei der STG die Durchführung
des Lottos in der Welschschweiz zu entziehen und es sei
festzustellen, dass die LoRo in Abweichung vom geltenden Vertrag
hiezu allein berechtigt sei.
Die drei Partnergesellschaften ILL, SEVA und STG gingen davon aus,
dass die Betriebsspaltung weder im Interesse der Kantone noch in
demjenigen der Sporförderung liegt. Sie haben sich der Auslösung
eines solchen Schrittes innerhalb eines Schiedsgerichtsverfahrens
widersetzt, weil in diesem Verfahren die Benefiziare (Kantone,
Sportverbände) nicht als Parteien zu Worte kommen konnten. Der von
der Loterie Romande vom Zaun gebrochene Prozess bezog sich zudem nur
auf den Lotto-Betrieb und konnte keine verbindliche Neuregelung der
mit dem Lotto eng zusammenhängenden Sportwetten herbeiführen.
Im Schiedsgerichtsprozess haben die beklagten ILL, SEVA und STG
demgemäss darauf hingewiesen, dass die LoRo den Gesellschaftsvertrag
jederzeit auf das Ende des folgenden Kalenderjahres künden und auf
diese Weise die Neuordnung des Lotto-Betriebs konfliktfrei
herbeiführen kann. Das war von Anfang an eine Selbstverständlichkeit,
zu deren gerichtlicher Bestätigung der mittlerweile ergangene
Prozessaufwand von 1,6 Mio Franken nicht erforderlich gewesen wäre.
Dessenungeachtet hat die LoRo ihre Sezession hinter den
verschlossenen Türen eines Schiedsgerichtsprozesses unter Ausschluss
der Öffentlichkeit durchsetzen wollen. Sie hat den von Anfang an
aussichtslosen Prozess in der Hoffnung geführt, auf diesem Weg der
politischen Auseinandersetzung mit den betroffenen Benefiziaren und
der politischen Diskussion zur Frage auszuweichen, ob die
Verdoppelung der Infrastrukturen für den Lotto-Betrieb wirtschaftlich
sinnvoll ist und ob die damit verbundene Beendigung
gesamtschweizerisch einheitlicher Sportwetten im Gesamtinteresse des
Landes liegt.
Entgegen den Behauptungen der LoRo trifft es nicht zu, dass der
gemeinsame Betrieb einer modernen Informatik-Plattform die
individuelle Entwicklung der beteiligten Partnergesellschaften hemmt.
Die heutige Lotterie-Informatik ist derart leistungsfähig, dass jede
solche Plattform problemlos sämtliche regionalen und nationalen
online-Spiele auch grosser Länder wie England zu bewältigen vermag.
Entsprechend hoch sind aber auch die mit den modernen Anlagen
verbundenen Fixkosten. Der Separatismus der LoRo bedingt, dass der
schweizerische Lotteriemarkt künftig durch zwei solche Anlagen
versorgt wird, während beispielsweise der englische Markt mit einer
einzigen Anlage auskommt.
Heute versucht die LoRo, dem Odium des Separatismus durch die
Behauptung zu entgehen, das Schiedsgericht habe die Kündigung
empfohlen. Eine solche Empfehlung ist dem Urteil jedoch nicht zu
entnehmen. Sie hätte dem Schiedsgericht auch nicht angestanden.
4. Die nicht zustande gekommene Mediation
Die LoRo wirft ihren Partnergesellschaften vor, sie hätten die
schiedsgerichtliche Mediation torpediert. Die Fakten sind folgende:
Am 10.5.2000 erklärte der Schiedsgerichtspräsident, das
Schiedsgericht fasse sein Mandat auch politisch auf und wolle die
Kantone im Rahmen der Sachverhaltsermittlung anhören. ILL/SEVA/STG
haben hierauf positiv reagiert und dem Schiedsgericht eine umfassende
Mediation vorgeschlagen.
Die LoRo hat mit Schreiben vom 31.8.2000 die Zustimmung zur
Mediation von der ultimativen Bedingung abhängig gemacht, dass die
Betriebsspaltung als solche vorweg akzeptiert und sogleich ein
Zeitplan für deren Implementierung unter schiedsgerichtlicher
Aufsicht verabschiedet werde. Die Mediation müsse eingeschränkt
werden auf die Regelung der Modalitäten der Betriebsspaltung.
Angesichts dieser Haltung der LoRo verlangten die Beklagten, dass
nacheinander die Grundsatzfrage der Betriebsspaltung, allenfalls
anschliessend die Modalitäten der Spaltung und ihrer Implementierung
behandelt werden sollten.
Die LoRo hat diese Strukturierung der Fragestellung kategorisch
abgelehnt und vor Schiedsgericht erklärt, die Spaltung als solche sei
nicht verhandelbar; sie sei "un fait". Die Mediation kam hierauf
nicht mehr zustande.
Angesichts dieses Ablaufs lassen sich ILL/SEVA/STG den Vorwurf
nicht gefallen, sie hätten die Mediation torpediert.
5.Auswirkungen der Betriebsspaltung infolge der Vertragskündigung
seitens der Loterie Romande vom 1.5.2001
a) Ende der einheitlichen Führung des Zahlenlottos
Die Regionalisierung hat zur Folge, dass die in Zukunft
gesamtschweizerisch angebotenen Spiele nicht mehr wie bisher aus
einer einzigen Hand heraus geführt werden können. Bei getrennter
Logistik wird jede Änderung wie etwa die Einführung des Abonnement-
oder des Internetverkaufs, erst recht aber die Einführung neuer
Spiele auf gesamtschweizerischer Ebene, langwierige Verhandlungen
sowie koordinierte Testläufe auf getrennten Test-Anlagen für zwei
technologisch unterschiedliche Systeme erheischen. Die Erfahrungen in
Deutschland, wo das Zahlenlotto aus historischen Gründen in
länderweise getrennten Strukturen herangewachsen und später zu einem
nationalen Gewinnpool verbunden worden ist, zeigen, dass dort auch
kleine betriebliche Änderungen einen zeitlichen Vorlauf von mehreren
Jahren erheischen. Eine solche Stagnation ist fortab auch für das
Schweizerische Zahlenlotto vorauszusehen.
b) Höhere Fixkosten
Die Betriebsspaltung wird für alle Parteien höhere Fixkosten und
Betriebsrisiken sowie geringere Erträge zur Folge haben.
c) STG wird zur regionalen Logistik-Dienstleisterin
Mit dem Aufbau einer eigenen Lotto-Logistik durch die Loterie
Romande und dem entsprechenden Hinauswurf der STG aus der Romandie
wird die STG im Wesentlichen zur regionalen Logistik-Dienstleisterin
zugunsten von ILL und SEVA als den Inhabern der Lotto-Bewilligungen
in der Deutschschweiz und im Tessin.
d) Ungeklärte Zukunft der Sportwetten
Die Zukunft der gesamtschweizerisch gespielten Sportwetten ist
bislang ungeklärt. In der Schiedsklage vom 22.11.1999 schlug die LoRo
vor, anstelle der bisherigen Besitzstandsgarantie solle die STG von
ILL, SEVA und LoRo künftig 14,1% von deren jeweiligen
Lotto-Bruttoerträgen erhalten. Inwiefern dieser Vorschlag für die
kantonale Sportförderung sowie für SOV und SFV finanziell
gleichwertig gewesen wäre, war nicht ersichtlich. Im
Kündigungsschreiben vom 1.5.2001 schlägt die LoRo vor, von den
Bruttoerträgen ihrer sämtlichen Spiele (exklusive Pferdewetten PMUR)
9% der kantonalen Sportförderung und dem SOV zukommen zu lassen. Der
SFV scheint nicht als Benefiziar vorgesehen zu sein. Ungeklärt bleibt
die Bedeutung der von der LoRo im Kündigungsschreiben abgegebenen
Zusicherung angesichts des Umstandes, dass die von der LoRo
erwirtschafteten Erträge durch kantonale Verteilungsbehörden
("Organes de répartition") in völliger Unabhängigkeit von der LoRo an
die jeweiligen Benefiziare jährlich zugewiesen werden. Statt auf
statutarische Quoten zählen zu können, werden die bisherigen
Benefiziare der STG in der Westschweiz fortab jährlich bei den
kantonalen Verteilungsbehörden ihre Gelder in Konkurrenz zu anderen
Ansprechern beantragen müssen. Die von der LoRo angekündigte
Gewinnbeteiligung des Sportes von 9% sämtlicher Spiele (exklusive
PMUR) ist rechtlich also vorerst nicht abgesichert und bezüglich
ihrer finanziellen Tragweite unklar. Ohne langfristig verbindliche
Zusagen seitens der "Organes de répartition" bzw. der Westschweizer
Kantone und klarer Definition der Bemessungsgrundlagen ist
anzunehmen, dass der Sport nach Ausschaltung der STG als national
tätiger Unternehmung künftig weniger Lotteriegeld erhält als bisher.
e) Implementierung der Betriebsspaltung
Die Implementierung der Betriebsspaltung ist bis heute weder
geplant noch budgetiert.
6. Unzutreffender Performance-Vergleich der LoRo
Die LoRo rühmt sich höherer betriebswirtschaftlicher Effizienz und
einer intensiveren Marktdurchdringung als ihre Partnergesellschaften.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Rechnungslegung der LoRo ist nicht transparent. Bedeutende
Quersubventionierungen von regionalen Spielen und
Unternehmensgemeinkosten durch die Lotto-Erträge werden von der LoRo
nicht offen gelegt. Bei betriebswirtschaftlich objektiver Zuordnung
der Kosten zu den einzelnen Spielen sähe das Lotto entsprechend
besser aus.
ILL und SEVA haben sich bei der Vermarktung ihrer eigenen Spiele
sodann nie von der Maximierung der Umsätze, sondern stets auch vom
Ziel leiten lassen, der Spielsucht keinen Vorschub zu leisten.
Entgegen der Darstellung der LoRo belegen die kleineren Umsätze pro
Kopf der Bevölkerung nicht das unternehmerische Ungenügen von ILL und
SEVA, sondern deren zurückhaltende Unternehmenspolitik in einem aus
polizeilichen Gründen staatlich regulierten Markt.
Hinzu kommt die zurückhaltendere Bewilligungspraxis einzelner
Deutschschweizer Kantone bezüglich neuer elektronischer Spiele. Der
von der LoRo eingeführte LotoExpress ist ein Zahlenlotto mit fest
vorgegebenen Preissummen und also keine Lotterie im Rechtssinne. Das
Spiel wird in den USA "Keno" genannt und dort den Spielbankenspielen
zugeordnet. TACTILO ist eine zum Losverkaufsautomaten umfunktionierte
Slot-Machine, die jederzeit als reines Spielbankenterminal verwendet
werden kann. Eine einheitliche Bewilligungspraxis in den
verschiedenen Landesteilen mag in Zukunft zu einer Annäherung der
betrieblichen Kennzahlen führen.

Kontakt:

Präsident ILL: Regierungsrat Rolf Ritschard, Solothurn,
Tel. +41 32 627 28 22 / Fax +41 32 627 29 82
Präsident SEVA: Peter Schmid, Münchenbuchsee,
Tel. +41 31 869 11 80 / Fax +41 31 869 55 08
Präsident STG: Regierungsrat Jörg Schild, Basel,
Tel. +41 61 267 71 71 / Fax +41 61 267 61 30

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  • 02.05.2001 – 16:55

    Zur Kündigung des Zahlenlotto-Vertrags durch die Loterie Romande

    Basel (ots) - Aufgrund eines Vertrages von 1969 betreibt die Sport-Toto-Gesellschaft (STG) das Zahlenlotto in der ganzen Schweiz. Seit 1992 geschieht dies auf einer von Basel aus gesteuerten Informatik-Plattform mit einem Master-Rechenzentrum in Basel und einem weiteren Rechenzentrum in Lausanne. Das System und beide Rechenzentren gehören der STG. Die STG trägt ...