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SNF: Gerichtsurteile stehen im Spannungsverhältnis zur HIV-Prävention

Bern (ots)

Eine juristische Studie zur Rechtssprechung bei
möglichen HIV-Übertragungen
Laut Strafrecht macht sich ein HIV-positiver Mensch strafbar, der 
durch ungeschützte sexuelle Kontakte die Verbreitung von Aids 
riskiert - auch wenn die andere Person freiwillig mitmacht und von 
der Erkrankung weiss. Damit bürden die Gerichte die Verantwortung für
die Aids-Prävention oft einseitig den HIV-positiven Menschen auf. Zu 
diesen Ergebnissen kommt eine vom Schweizerischen Nationalfonds 
geförderte Studie.
Ein HIV-positiver Mensch, der über ungeschützte sexuelle Kontakte 
die Übertragung des Virus auf einen anderen Menschen riskiert und so 
dessen Erkrankung an Aids in Kauf nimmt, macht sich aufgrund der 
Strafgesetzbuch-Artikel 122 ff. (Körperverletzung) und 231 
(Verbreitung gefährlicher Krankheiten) strafbar. Im letzten Jahrzehnt
haben die gerichtlichen Verurteilungen solcher Fälle zugenommen; 
hinsichtlich ihrer Anzahl steht die Schweiz zusammen mit Schweden und
Österreich im europäischen Vergleich an der Spitze.
Die beiden Juristen Kurt Pärli (Zürcher Hochschule für Angewandte 
Wissenschaften) und Peter Mösch Payot (Hochschule Luzern) haben nun -
unterstützt vom Schweizerischen Nationalfonds und in Kooperation mit 
der Aids-Hilfe Schweiz - die im Zusammenhang mit HIV und Aids von 
kantonalen Gerichten und vom Bundesgericht gefällten Strafurteile 
ausgewertet. Von 1990 bis heute kam es in insgesamt 39 Fällen zu 51 
Strafurteilen. 36 Fälle betrafen die Übertragung von HIV durch 
ungeschützte sexuelle Kontakte, die fast alle freiwillig erfolgten. 
Auffällig ist, dass 31 der untersuchten Fälle heterosexuelle und nur 
fünf homosexuelle Kontakte betrafen.
Gerichte machen HIV-Positive einseitig verantwortlich
Bei insgesamt 21 der 39 untersuchten Fälle kam jeweils Art. 231 StGB 
(Verbreitung gefährlicher Krankheiten) zum Tragen. Diese 
Verurteilungen erfolgen - anders als bei den 
Körperverletzungsdelikten - auch dann, wenn die ungeschützten 
sexuellen Kontakte von beiden Personen freiwillig und im Wissen um 
den HIV-positiven Status des einen Sexualpartners stattfinden.
Kurt Pärli und Peter Mösch Payot stellen fest, dass die Gerichte 
bis vor kurzem die zum Teil sehr geringe Wahrscheinlichkeit, sich 
über einmalige ungeschützte sexuelle Kontakte anzustecken, bei der 
Urteilsfindung nur beschränkt berücksichtigten. Bemerkenswert ist 
aber, dass die neuen medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten, die 
eine HIV-Infektion unter bestimmten Voraussetzungen höchst 
unwahrscheinlich machen, in ersten Urteilen zu Freisprüchen geführt 
haben, so etwa im Kanton Genf.
Autoren empfehlen Streichung des StGB-Artikels 231
Die heutige Rechtspraxis führt aus Sicht der Autoren zur 
Diskriminierung HIV-positiver Menschen, weil diese auch in Fällen, in
denen beide Sexualpartner um den positiven HIV-Status des einen 
Partners wissen, einseitig für eine mögliche Ansteckung 
verantwortlich gemacht werden. Damit widerspricht die Rechtspraxis 
der schweizerischen Aids-Präventionspolitik und deren Botschaft, dass
beide Sexualpartner gleichermassen verantwortlich sind. Sie ermuntert
HIV-positive Menschen nicht, mit ihrem Gesundheitszustand offen 
umzugehen, sondern verleitet sie dazu, diesen zu verbergen.
Bei den Fällen, in denen Art. 231 StGB zum Tragen kam, betrug das 
Strafmass je nach Kanton zwischen zwei und vier Jahren 
Freiheitsstrafe. Kurt Pärli und Peter Mösch Payot stufen dieses Mass 
als zu hoch ein; zudem würden die föderalistisch bedingten 
Unterschiede der Strafen dem Grundsatz der Gleichbehandlung 
widersprechen. Sie empfehlen, Art. 231 StGB - international gesehen 
eine Besonderheit des schweizerischen Strafrechts - zu streichen. Sie
gehen damit einen Schritt weiter als die Massnahmen, die im Rahmen 
der gegenwärtigen Revision des Epidemiegesetzes diskutiert werden. 
Diese sehen nur eine Abschwächung des besagten Artikels vor.
Die Studie «Strafrechtlicher Umgang bei HIV/Aids in der Schweiz im
Lichte der Anliegen der HIV/Aids-Prävention: Status quo, Reflexion, 
Folgerungen» kann heruntergeladen werden unter:
www.snf.ch > Medien > Medienmitteilungen
Der Text dieser Medienmitteilung steht auf der Website des 
Schweizerischen Nationalfonds zur Verfügung:
www.snf.ch > Medien > Medienmitteilungen

Kontakt:

Peter Mösch Payot
Hochschule Luzern
Soziale Arbeit
Werftestrasse 1
CH-6002 Luzern
Tel.: +41 76 585 91 82 / +41 41 367 48 48
E-Mail: peter.moesch@hslu.ch

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