PD: PD: Ja zur Rehabilitierung der Personen, die Opfern des Nationalsozialismus zur Flucht verholfen haben
Bern (ots)
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat dem Gesetz zugestimmt, das die Aufhebung der Strafurteile gegen Personen, die Opfern des Nationalsozialismus zur Flucht verholfen haben, vorsieht. Die Kommission hat zudem die Differenzen im Fusionsgesetz geprüft.
Die Kommission hat dem Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Personen, die zur Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Menschen zur Flucht verholfen haben (Pa. Iv. 99.464) einstimmig zugestimmt. Gemäss der Kommission drängt sich heute eine Rehabilitierung dieser Personen auf, die oft unter grossen persönlichen Risiken Flüchtlinge vor dem sicheren Tod bewahrt haben. Die Kommission hält fest, dass die gewählte Regelung, nämlich ein Gesetz, das eine Rehabilitierung sui generis einführt, das einzige Mittel ist, das eine tatsächliche Rehabilitierung der betroffenen Personen sicherstellt. Sie unterstreicht, dass die vom Gesetz vorgesehene Aufhebung der Strafurteile keine Kritik an der damaligen Justiz darstellt. Die Urteile wurden in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Recht verhängt. Aus heutiger Sicht aber werden die Strafurteile angesichts der besonderen Situation Ende der Dreissigerjahre und in den Vierzigerjahren (sukzessive Schliessung der Grenzen und Rückweisung der Flüchtlinge) als schwerwiegende Verletzung des Rechtsempfindens beurteilt, war doch das Verhalten der verurteilten Personen ehrenvoll. Gemäss einer Kommissionsminderheit sollten auch die Personen rehabilitiert werden, die sich durch direkte Kampfbeteiligung (im spanischen Bürgerkrieg oder in der französischen Résistance) oder durch zivile Aktionen gegen den Nationalsozialismus und den Faschismus gewehrt haben und dafür verurteilt worden sind. Die Kommission hat auch das Fusionsgesetz (00.052) behandelt. Differenzen bleiben hauptsächlich in zwei Punkten bestehen. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dem Nationalrat an und beantragt, die Erhebung von kantonalen oder kommunalen Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen auszuschliessen. Sie beantragt aber auch, die vom Nationalrat eingefügte Übergangsbestimmung zu streichen, welche für die Umsetzung dieses Verbots eine Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes vorsieht. Eine erste Minderheit möchte an dieser Übergangsbestimmung festhalten. Eine zweite Minderheit spricht sich gegen den Grundsatz eines Verbots von Handänderungsabgaben aus. Die Kommission beantragt ferner, die Änderung der Regelung über das Nationalitäts- und das Wohnsitzerfordernis, namentlich bei Mitgliedern des Verwaltungsrates von Aktiengesellschaften, aus der Fusionsgesetzvorlage auszuklammern. Die Kommission hat nämlich festgestellt, dass sich hier komplexe Probleme stellen, namentlich hinsichtlich der Besteuerung der betreffenden Gesellschaften. Eine eingehende Analyse ist daher erforderlich, und eine solche würde die Behandlung des Fusionsgesetzes erheblich verzögern. Die Kommission beantragt also, die Diskussion dieses Themas im Rahmen der Revision des GmbH-Rechts (01.082) wiederaufzunehmen; dieses Geschäft wird zurzeit von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates behandelt. Im Rahmen der Differenzbereinigung betreffend die parlamentarische Initiative 97.462 «Strafgesetzbuch. Revision von Artikel 179quinquies StGB zum Schutze des Geschäftsverkehrs» hat die Kommission eine neue Fassung dieser Bestimmung beschlossen. Der neue Wortlaut benennt konkret die Geschäftsvorfälle, die im Geschäftsverkehr auch ohne ausdrückliche oder konkludente Einwilligung rechtmässig aufgezeichnet werden können, nämlich Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle. Alle am Gespräch beteiligten Personen, also auch Private, dürfen Aufzeichnungen vornehmen. Dies bedeutet aber nicht, dass jedwede spätere Verwertung einer Aufzeichnung gestattet wäre.
Die Kommission hat schliesslich einstimmig beschlossen, einer parlamentarischen Initiative von Ständerat Hermann Bürgi (02.435 Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern. Änderung des Zivilgesetzbuches) Folge zu geben. Mit der Initiative soll die Festsetzung der Mitgliederbeiträge durch einen Beschluss der Vereinsversammlung ermöglicht werden; ferner sollen Vereinsmitglieder nur bis zur Höhe des von der Vereinsversammlung beschlossenen Betrags für Vereinsschulden persönlich haften.
Die Kommission hat am 15. Mai 2003 unter dem Vorsitz von Ständerat Simon Epiney (VS/CVP) in Bern getagt.
Bern, 15. Mai 2003 Parlamentsdienste
Auskunft erteilen: Simon Epiney, Kommissionspräsident, Tel. 027 455 78 40 Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel. 031 322 97 10