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Zur Rose AG

Stellungnahme zum Entscheid im Verfahren "Versandmodell argomed"

Frauenfeld (ots)

Zur Rose begrüsst die grundsätzliche Zustimmung
der Aargauer Gesundheitsbehörden zum Medikamentenversand. Der
Entscheid stützt den sicheren, bequemen und Kosten sparenden
Versandkanal, der einem ausgewiesenen Bedürfnis von Patientinnen und
Patienten entspricht. Unverständlich ist für Zur Rose hingegen die
Einschränkung, dass Ärzte wegen angeblicher Interessenverflechtung
nicht zugleich Mitglied der argomed Ärzte AG und Aktionäre der Zur
Rose AG sein dürfen.
Das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau hat das
Medikamentendistributionsmodell der Zur Rose Versandapotheke und der
argomed Ärzte AG, an dem eine grössere Anzahl Ärztinnen und Ärzte im
Kanton Aargau teilnimmt, in einem längeren Verfahren untersucht. In
ihrem Urteil stellt die Behörde ausdrücklich fest, dass Ärztinnen und
Ärzten unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist am Direktversand der
Zur Rose teilzunehmen:
1. Ärztinnen und Ärzten ohne Selbstdispensationsbewilligung,
welche Aktionäre der Zur Rose AG sind, ist es untersagt, sich am
Direktversand mit der Zur Rose AG zu beteiligen.
2. Ärztinnen und Ärzten ohne Selbstdispensationsbewilligung,
welche Aktionäre der argomed Ärzte AG sind, ist die Beteiligung am
Direktversand mit der Zur Rose AG unter der Bedingung erlaubt, dass
der jährliche Pauschalbetrag, welcher von der Zur Rose AG an die
argomed Ärzte AG ausgerichtet wird, ausschliesslich zweckgebunden zur
Deckung der im Rahmen des Projekts Direktversand entstehenden Kosten
dient.
3. Ärztinnen und Ärzten ohne Selbstdispensationsbewilligung,
welche Aktionäre der argomed Ärzte AG sind, ist die Beteiligung am
Direktversand mit der Zur Rose AG unter der Bedingung erlaubt, dass
ein allfälliger Unterstützungsbeitrag der Helvepharm AG
ausschliesslich zur Finanzierung von Leistungen verwendet wird,
welche die argomed Ärzte AG für die Helvepharm AG erbringt.
4. (...)
5. (...)
Im Medien Communiqué zum Entscheid hält das Departement Gesundheit
und Soziales des Kantons Aargau fest: "Die mit dem Entscheid
getroffenen Anordnungen zielen darauf ab, diese finanziellen
Interessenverflechtungen zu unterbinden, ohne dass damit dem
Patienten die Möglichkeit genommen wird, die Medikamente weiterhin
über die Zur Rose AG zu beziehen."
Gesundheitsdepartement bestätigt Medikamentenversand
Zur Rose nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Departement
Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau die Möglichkeit des
Medikamentenbezugs über die Zur Rose Versandapotheke offensichtlich
begrüsst. Der Medikamentenversand richtet sich primär an Menschen mit
chronischen Erkrankungen, die regelmässig auf ihre Medikamente
angewiesen sind. Der Entscheid sichert somit die Versorgungssituation
einer Bevölkerungsschicht, für die der Medikamentenversand einem
ausgewiesenen Bedürfnis entspricht. Gleichzeitig trägt der
Medikamentenversand durch den Verzicht auf Taxen und durch die
Gewährung von Rabatten wesentlich zur Kostendämpfung im
Gesundheitswesen bei. Und nicht zuletzt erweitern Versandapotheken
die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten.
Fragwürde Qualifikation der finanziellen Interessenverflechtung
Ebenfalls geschützt wird im Urteil die langjährige und erprobte
Zusammenarbeit zwischen
Zur Rose und der argomed Ärzte AG. Zur Rose hat der argomed Ärzte
AG bereits bisher ausschliesslich eine Entschädigung für die im
Zusammenhang mit dem Direktversand entstehenden Kosten ausbezahlt.
Unverständlich ist für Zur Rose hingegen, dass die Rolle als
Aktionärin oder Aktionär der Zur Rose AG als unzulässige finanzielle
Interessenverflechtung qualifiziert wird. Mit diesem Argument müsste
der Ärzteschaft jedwelche Aktienbeteiligung an einem Unternehmen aus
dem Pharma- und Gesundheitssektor untersagt werden.
Gegensatz zu höchstrichterlichen Urteilen
Das Medikamentendistributionsmodell der Zur Rose Versandapotheke
und der argomed Ärzte AG wird nur im Kanton Aargau praktiziert. Der
Entscheid lässt sich somit nicht auf andere Kantone übertragen. Die
in anderen Kantonen angewendeten Vertriebsmodelle wurden bislang
durch sämtliche Gerichtsurteile ohne Einschränkungen als zulässig
beurteilt, so durch  Urteile des Bundesgerichts sowie der kantonalen
Verwaltungsgerichte Genf und Freiburg.
Zur Rose Gruppe
Zur Rose wurde 1993 als Ärztegrossist gegründet und gehört in
diesem Sektor heute zu den bedeutendsten Anbietern der Schweiz. Seit
2001 ist Zur Rose auch im Versand von Medikamenten tätig. In diesem
wachstumsträchtigen Markt verfügt Zur Rose über eine führende
Stellung in der Schweiz und in Deutschland. Das dritte Standbein der
Gruppe bildet das über die Tochtergesellschaft Helvepharm betriebene
Generikageschäft. In allen Tätigkeitsgebieten leistet Zur Rose einen
Beitrag zu einer qualitativ hochwertigen Medikamentenversorgung und
zu tieferen Kosten im Gesundheitswesen. Neben dem Hauptsitz in
Frauenfeld hat die Zur Rose Gruppe Niederlassungen in Muri in der
Schweiz, im deutschen Halle (Saale) sowie im tschechischen Ceskà
Lipa.

Kontakt:

Walter Oberhänsli
Präsident des Verwaltungsrats und CEO
Tel.: +41/52/724'00'30
E-Mail: walter.oberhaensli@zur-rose.ch

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