ASIP - Schweizerischer Pensionskassenverband
Eidg. Abstimmung 7. März 2010: ASIP - Schweiz. Pensionskassenverband: Umwandlungssatz senken, um "Rentenklau" zu verhindern
Zürich (ots)
In einer Medienmitteilung wendet sich der Pensionskassenverband ASIP heute an die Öffentlichkeit, um angesichts der sehr emotionalen Debatte über die Senkung des Mindestumwandlungssatzes am 7. März die wichtigsten Irrtümer offenzulegen. "Es geistern zu viele Fehlinformationen durch die Öffentlichkeit. Das Stimmvolk muss wissen, worüber es wirklich abstimmt. Zum Beispiel, dass es nicht darum geht, die Renten zu senken, sondern darum, auf Nummer sicher zu gehen, damit jeder auch das bekommt, was er angespart hat", so Hanspeter Konrad, Direktor des ASIP. Den wichtigsten Irrtümern hält der ASIP erstens entgegen, dass eine Absenkung des gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatzes nicht automatisch zu einer Rentenkürzung führt. Zweitens, dass der gesetzliche Umwandlungssatz nur ein Mindest-Umwandlungssatz ist, der durchaus höhere Renten erlaubt. Drittens, dass Pensionskassen nicht profitorientiert sind. Viertens, dass heutige Rentner gar nicht betroffen sind. Wird der Umwandlungssatz hingegen nicht gesenkt, muss den Jüngeren klar und deutlich gesagt werden, dass sie die "Bestohlenen" sein werden.
Eine Absenkung des gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatzes führt laut Pensionskassenverband nicht automatisch zu einer Rentenreduktion. Sehr viele Vorsorgeeinrichtungen bieten ihren Versicherten einen grosszügigeren Plan an, als dies das Gesetz im Minimum vorschreibt (sog. umhüllende Vorsorgepläne). Das heisst, die Altersguthaben sind höher als das gesetzliche Minimum. Der Umwandlungssatz für die Berechnung der Altersrente liegt bei solchen Pensionskassen heute schon oft tiefer als der Mindest-Umwandlungssatz über den am 7. März abgestimmt wird. Das ist dann möglich, wenn der Gesamtrentenbetrag höher ausfällt als das vorgesehene Minimum. Bei diesen Vorsorgeeinrichtungen wird heute bereits ein durchschnittlicher Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter von 6.75 verwendet. Diese Sätze sind in Relation zu setzen zum Mindestumwandlungssatz auf den BVG-Guthaben, welcher für Männer im Jahr 2010 im Alter 65 7% und für Frauen im Alter 64 6.95% beträgt.Pikantes Detail: Die meisten der Kassen, aus denen sich die Stiftungsräte des Komitees rekrutieren, das sich heute gegen eine Senkung des Mindest-Umwandlungssatzes ausspricht, wären von dieser Senkung gar nicht betroffen. Denn sie bieten hohe überobligatorische Leistungen und können die vom Gesetz verlangten Sätze somit "kompensieren".
Der gesetzliche Umwandlungssatz begrenzt nach unten, nicht nach oben
Der nächste Irrtum betrifft die generelle Bedeutung des gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatzes. Von den Gegnern der Senkung wird dieser mehrheitlich so dargestellt, dass er keinen Spielraum nach oben lässt. Tatsächlich jedoch handelt es sich um einen MINDEST-Umwandlungssatz. Pensionskassen, die höhere Erträge erwirtschaften, zahlen deshalb in der Regel auch mehr aus, als gesetzlich vorgeschrieben wird. Die Festsetzung des Umwandlungssatzes erfolgt durch die Stiftungsräte. Es liegt also in ihrer Verantwortung, auch höhere Sätze als gesetzlich verlangt festzusetzen.
Pensionskassen sind nicht profitorientiert
Pensionskassen sind, anders als die Gegner es darstellen, nicht profitorientiert. Ertragsüberschüsse werden - nach Bildung der notwendigen Reserven - zuhanden der Versicherten verwendet. Etwas anders ist dies bei Versicherern, die als Aktiengesellschaften gewinnorientiert sind. Doch auch hier hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben, indem er sie verpflichtet, den Versicherten Ertragsüberschüsse auszuzahlen. Wem das nicht genügt, der muss dort den Hebel ansetzen, aber nicht über den Umwandlungssatz.
Die heutigen Rentner sind nicht betroffen
Der vierte entscheidende Irrtum ist nach Angaben des ASIP, dass nach einer Senkung des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes die heutigen Pensionäre weniger Rente bekommen. Dem ist eindeutig nicht so. Betroffen von der Anpassung sind einzig zukünftige Renten. Die heutigen Renten geniessen einen hohen Schutz und können deshalb nicht gekürzt werden.
Es geht nur darum, auf Nummer sicher zu gehen
Laut Pensionskassenverband geht es am 7. März weder darum, wie viel Rente wirklich ausbezahlt wird, noch darum, Renten zu kürzen. Es geht mit der Begrenzung nach unten lediglich darum, sicherzustellen, dass die zukünftigen Rentner nicht mehr Rente erhalten, als aus ihrem Alterskapital finanziert werden kann. Wie viel dieses Kapital hergibt, hängt ab von der effektiven Lebenserwartung und von der erzielten Rendite auf dem Kapital. Ist der Mindestumwandlungssatz zu hoch, müssen die Pensionskassen mehr auszahlen, als vorhanden ist. Die Differenz wird dann den jüngeren, arbeitenden Generationen weggenommen. Wenn schon von Klau gesprochen wird, dann muss den Jüngeren klar und deutlich gesagt werden, dass sie die "Bestohlenen" sein werden, wenn der gesetzliche Umwandlungssatz nicht gesenkt wird.
Doppelmoral der Gewerkschaften
Der Begriff Rentenklau ist nach Ansicht des ASIP also nicht nur falsch, sondern zeigt auch in die falsche Richtung. "Wer hier von einem Rentenklau spricht, verschliesst die Augen vor der Wahrheit", so Hanspeter Konrad. Man kann von einer gewissen Doppelmoral der Kritiker einer Senkung sprechen. Sie widersprechen sich mit ihren eigenen Argumenten. In Zeiten der Finanzkrise forderten sie eine Abkehr vom "Kasinokapitalismus", also Anlagen in riskante Finanzprodukte. Andererseits fordern sie nun aber einen höheren Umwandlungssatz, der nur mit einer unrealistisch hohen Rendite erzielt werden kann, was wiederum nur durch riskante Anlagestrategien möglich ist. Mit ihrer Forderung nach einem höheren Umwandlungssatz fordern die Gewerkschaften somit die von ihnen sonst verpönten riskanten Anlagestrategien mit hohen Aktienanteilen.
Vergleich AHV-Verwaltungskosten mit BVG-Verwaltungskosten nicht möglich
Der fünfte und letzte Irrtum besteht laut Pensionskassenverband darin, die Verwaltung der zweiten Säule sei ungleich teurer als die der AHV. Für die verantwortlichen Führungsorgane von Pensionskassen ist das Kostenmanagement unbestrittenermassen ein zentrales Anliegen. Der generelle Vorwurf, die Kosten seien zu hoch, ist jedoch nicht zutreffend. Insbesondere ist der Vergleich mit der AHV falsch. Die unterschiedlichen Verwaltungskosten sind laut ASIP bedingt durch ganz unterschiedliche Systeme. Bei der AHV zahlen im Wesentlichen die heutigen Arbeitnehmer die Renten durch ihre Beiträge (Umlageverfahren), bei der zweiten Säule, müssen die auszahlbaren Renten durch die Bildung eines eigenen Altersguthabens und durch eine geschickte Anlagestrategie erst einmal erwirtschaftet werden. Die Geschäftsführung der 2. Säule ist wesentlich komplexer als diejenige der 1. Säule. Die Kostendifferenzen erklären sich also insbesondere durch die Unterschiede in der Organisation, in der Durchführung und im Finanzierungsverfahren.
Hinzu kommt, dass die Gesetzgebung wichtige Verwaltungsaufgaben vorschreibt, welche nur die 2. Säule betreffen. Sie könnten von Pensionskassen nur zu einem geringen Teil beeinflusst werden. Dazu gehören z.B. folgende Aufgaben: Ausstellung von jährlichen Vorsorgeausweisen; Berechnung und Überweisung der Freizügigkeitsleistung beim Austritt; Prüfung des Anspruchs auf eine Kapitalabfindung bei Pensionierung; Abwicklung der Gesuche im Rahmen der Wohneigentumsförderung; Berechnungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit Scheidungen; Durchführung von Teilliquidationen oder die jährliche Information über den Geschäftsgang und die finanzielle Lage der Kasse. Dazu kommen dann noch die Kosten im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung, welche in der 1. Säule ebenfalls nicht anfallen. Bei betrieblich ausgerichteten Pensionskassen liegen die Verwaltungskosten pro Versichertem bei durchschnittlich CHF 325.-- (vgl. Swisscanto Pensionskassen Studie 2009), was im Zusammenhang mit den Aufgaben vernünftig erscheint.
Niemand weiss heute wirklich, wie es konkret mit der Lebenserwartung und der Rendite weiter geht. Auch wenn viele so tun, als ob sie es wüssten. Es gibt aber nachvollziehbare Grundlagen - z.B. diejenigen der Pensionskasse der Stadt Zürich (VZ 2005) -, die eine Senkung rechtfertigen. Deshalb handelt es sich laut ASIP bei dem von Bundesrat und Parlament mit grosser Mehrheit verabschiedeten Gesetzesvorschlag um eine notwendige und ausgewogene Vorsichtsmassnahme für die nachhaltige Sicherung der beruflichen Vorsorge. Der ASIP empfiehlt daher ein Ja am 7. März.
Der Schweizerische Pensionskassenverband ASIP mit Sitz in Zürich ist der Dachverband für über 1000 Vorsorgeeinrichtungen mit 2.5 Mio. Versicherten und einem verwalteten Gesamtvermögen von gegen 400 Mia. Franken. Der ASIP bezweckt die Erhaltung und Förderung der beruflichen Vorsorge auf freiheitlicher und dezentraler Basis und setzt sich für das Drei-Säulen-Konzept in ausgewogener Gewichtung ein.
Kontakt:
Hanspeter Konrad, Direktor ASIP
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