Oddset erwirkt Einstweilige Verfügung gegen betandwin
München (ots)
- LG München erklärt Direktmarketing von betandwin für unzulässig - Weitere Einschränkung der Werbung für private Sportwettenanbieter
Oddset begrüßt die Einstweilige Verfügung des Landgericht München I vom 25.07.06 (Az: 11HK O 13019/06), die dem Sportwettenanbieter betandwin heute zugestellt wurde. Die Einstweilige Verfügung verbietet betandwin bei Androhung eines Ordnungsgeldes den Versand von Werbung auf Mobiltelefone. Wörtlich verbietet das Gericht betandwin "auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen mittels WAP-Push-Diensten auf Mobiltelefone zu übermitteln und/ oder übermitteln zu lassen". Betandwin droht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
In der Vergangenheit hatte betandwin Gebrauch von so genannten WAP-Push-Diensten gemacht, um Werbung für sein Sportwettenangebot auf Mobiltelefone zu schalten und mit Sonderrabatten zum Wetten zu animieren. So wurden unter anderem Gratiswetten auf Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft angeboten. Solche Direktmarketing-Maßnahmen sind ohne Einverständnis des Verbrauchers jedoch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich verboten.
"Oddset begrüßt die Entscheidung des Gerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März die Notwendigkeit zur Bekämpfung der Spielsucht klar in den Vordergrund gestellt. Dazu stehen die aggressiven Werbe- und Marketingmethoden von betandwin im krassen Widerspruch".
"Oddset als staatlicher Anbieter hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sofort umgesetzt und seine Werbung entscheidend eingeschränkt. Die privaten Sportwettenanbieter werben stattdessen noch aggressiver als zuvor".
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