Revidierte ASA-Richtlinie entlastet kleinere Unternehmen: weniger Administration, mehr Praxisbezug
Luzern (ots)
- Hinweis: Bildmaterial ist abrufbar unter http://www.presseportal.ch/de/story.htx?firmaid=100011772 -
Ab 1. Februar 2007 gilt die revidierte Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (kurz: ASA-Richtlinie). Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS sorgt mit dieser praxisorientierten Weiterentwicklung für erhebliche administrative Erleichterungen und unterstützt Betriebe so wirksam bei der Umsetzung von Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gehen alle an: Die Firmen, welche Präventionsmassnahmen umsetzen, profitieren von stabileren Versicherungsprämien und vermeiden direkte und indirekte Unfallkosten für Ausfallstunden, Haftpflichtansprüche oder gar strafrechtliche Folgen. Die EKAS hat die ASA-Richtlinie jetzt weiterentwickelt; Vertreter der Arbeitsinspektorate, des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, der Suva, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen brachten dabei ihre Erfahrungen der letzten Jahre bei der Umsetzung der Richtlinie ein.
Wegweisender Schritt für effizientere Prävention
Die ab 1. Februar 2007 geltende Fassung bestätigt das bisherige Engagement für den Schutz der Arbeitnehmenden der einzelnen Betriebe und der Trägerschaften von überbetrieblichen Lösungen. Sie bringt dazu für rund 260 000 KMU nennenswerte administrative Erleichterungen. Vor allem kleinere Betriebe mit besonderen Gefährdungen werden profitieren, das ergab eine Untersuchung des SECO: Ihre Entlastung durch die geringere Administration wird auf einen Betrag in zweistelliger Millionenhöhe geschätzt. EKAS-Präsident Dr. Ulrich Fricker hält fest: "Wir erwarten von der revidierten Richtlinie mit ihren vereinfachten Bestimmungen einen neuen Schub zur Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz: Zehntausende Betriebe können die verfügbaren Mittel jetzt effizienter einsetzen, so dass sie den grössten Nutzen bringen und dafür sorgen, dass Unfallzahlen sinken."
Nachvollziehbare Kriterien, klare Definitionen
Vereinfacht wurde die Einteilung der Betriebe in vier Kategorien. Neu müssen Betriebe ohne besondere Gefährdungen mit bis zu 50 Mitarbeitenden die Grundanforderungen der Verordnung über Unfallverhütung erfüllen, hierzu aber keine Systemdokumentation mehr erstellen. Hilfsmittel hierzu stellt die EKAS unter www.ekas.ch zur Verfügung. Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden und "besonderen Gefährdungen" können die getroffenen Massnahmen neu mit einfachen Mitteln nachweisen. Betriebe mit 10 oder mehr Mitarbeitenden und "besonderen Gefährdungen" weisen Organisation und getroffene Massnahmen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nach. Dazu müssen sie Spezialisten hinzuziehen, wenn im Betrieb das erforderliche Fachwissen fehlt. In den meisten Fällen ist hier weiterhin eine Branchenlösung einer Individuallösung vorzuziehen.
Aufgaben der EKAS
Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS fungiert im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz als Drehscheibe: Sie sorgt für die einheitliche Anwendung der Sicherheitsvorschriften in den Betrieben, die koordinierte Verteilung finanzieller Mittel und sorgt für eine partnerschaftliche, effiziente Zusammenarbeit von kantonalen Arbeitsinspektoraten, SECO, Suva und Fachorganisationen. Den Vorsitz über die 11-köpfige Kommission, in der auch die Delegierten der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitwirken, hat die Suva, die auch die Geschäftsstelle leitet. Mehr Informationen unter www.ekas.ch .
Medienmitteilung und Bildmaterial stehen unter www.ekas.ch/asa zum Download bereit.
Kontakt:
Dr. Serge Pürro
Geschäftsführer
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Fluhmattstrasse 1
6002 Luzern
Tel.: +41/41/419'51'59
E-Mail: serge.puerro@ekas.ch