Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa)
Die Lotterie- und Wettkommission hat mit Zufriedenheit zur Kenntnis genommen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Tactilo-Geräte als Lotterie anerkennt
Bern (ots)
Die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) hat mit Zufriedenheit vom Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2010 in Sachen Tactilo Kenntnis genommen. In diesem Verfahren standen die Loterie Romande, Swisslos und alle Kantone der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) und dem Schweizer Casinoverband gegenüber. Die Kompetenz der Comlot, die elektronischen Lotterieverteilgeräte Tactilo zu bewilligen und zu überwachen, wird mit diesem Entscheid vollumfänglich anerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Verfügung der ESBK vom 21. Dezember 2006, mit welcher die Tactilo-Geräte verboten werden sollten, auf und stellt fest, dass es sich bei Tactilo um eine Lotterie im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 und nicht um einen unter die Spielbankengesetzgebung fallenden Glücksspielautomaten handelt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit die Praxis, welche von den Kantonen und den Lotteriegesellschaften stets als gesetzeskonform beurteilt wurde. Die Kompetenz der Kantone auf dem Gebiet der Lotterien und Wetten sowie das durch die Kantone zwecks Zentralisierung des Bewilligungs- und Aufsichtssystems etablierte und am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Konkordatssystem werden damit gefestigt.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Kompetenz und den Aufgabenbereich der Comlot. Konkret wird in Erwägung 9.2 des Urteils bejaht, dass es Aufgabe der Comlot ist, im Rahmen ihrer Bewilligungs- und Aufsichtsfunktion zu überprüfen, ob Tactilo die Ziele der Lotteriegesetzgebung in Frage stellt. Die Comlot hat gegebenenfalls sicher zu stellen, dass die Tactilo-Angebote von Massnahmen zur Verhinderung der Spielsucht begleitet werden. Auch die Beurteilung der Gesamtheit der Durchführungsmodalitäten, wie zum Beispiel die Spielgeschwindigkeit oder die Ausschüttungsquote der Spiele, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Comlot.
Während der Dauer des Tactilo-Verfahrens hat die Comlot die Aufsicht über die elektronischen Lotterieverteilgeräte stets wahrgenommen. Unter Anderem hat sie die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben, mit welchem die bei Tactilo bestehenden Massnahmen zur "Spielsuchtdämpfung" untersucht wurden. Im Gutachten wurden die Tactilo flankierenden "Suchtdämpfer" positiv beurteilt und Verbesserungsvorschläge angebracht.
Die Comlot war stets der Auffassung, dass die von ihr beaufsichtigten Lotteriegesellschaften ihre Spiele auf verantwortungsvolle Art und Weise und unter Vermeidung einer Überhitzung des Lotterie- und Wettmarktes auch über moderne Vertriebskanäle anbieten dürfen. In dieser Sichtweise wird die Comlot durch den Bundesverwaltungsgerichtentscheid vom 18. Januar 2010 bekräftigt.
Die Comlot ist die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und Wetten in der Schweiz. Sie hat ihren Sitz in Bern. Sie verfügt über ein ständiges Sekretariat mit sieben Mitarbeitern. Die Website www.comlot.ch enthält Informationen über die Organisation, die Aufgaben und die Rechtsgrundlagen der Comlot.
Kontakt:
Alain Jeanmonod (f)
Geschäftsführer
Manuel Richard (d)
Stellvertretender Geschäftsführer
Tel.: +41/31/313'13'03