Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa)
Geldspielgesetz: Eine ausgewogene Vorlage
Stellungnahme der Comlot im Vernehmlassungsverfahren
Bern (ots)
Die Comlot begrüsst den Gesetzesentwurf und erachtet ihn als ausgewogen. Er trägt den teilweise divergierenden Interessen der betroffenen Personen und Institutionen Rechnung und wird ein überaltertes Gesetz aus dem Jahr 1923 ersetzen. Der Gesetzesentwurf enthält für eine Reihe sensibler Fragestellungen Kompromisse, insbesondere im Bereich des Schutzes vor exzessivem Geldspiel. Abgesehen von wenigen, untergeordneten Ausnahmen, unterstützt die Comlot die nun vorliegende Vorlage. Ihre Unterstützung würde hingegen in Frage gestellt, sollten Kernbereiche aus dem Gesetzesentwurf entfernt oder geändert werden.
Der Gesetzesentwurf regelt das gesamte Geldspielwesen. Die Kontroversen um die Hierarchie der beiden geltenden Bundesgesetze werden dadurch wegfallen. Die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Comlot werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit gleichen Kompetenzen ausgestattet.
Die Comlot begrüsst, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor exzessivem Geldspiel sowohl für die Spielbankenspiele als auch für die in die Kompetenz der Kantone fallenden Spiele gelten sollen. Gerade diese Bestimmungen sind das Resultat eines intensiven Austauschs zwischen den an der Erarbeitung des Entwurfs beteiligten Interessengruppen und stellen ausgeglichene, akzeptable Lösungen dar. Es soll der Gefahr vor exzessivem Geldspiel vorgebeugt und gleichzeitig ein attraktives Geldspielangebot ermöglicht werden, welches mit der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung Schritt halten kann. Nur so kann verhindert werden, dass sich die Spieler illegalen Geldspielangeboten zuwenden.
Der Gesetzesentwurf baut die den Vollzugsbehörden im Bereich der Bekämpfung illegal angebotener Geldspiele zur Verfügung stehenden Instrumente aus. Neu soll der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen gesperrt werden können, soweit diese in der Schweiz nicht bewilligt sind. Neue Massnahmen sollen es ermöglichen, Wettkampfmanipulationen - und deren verhängnisvollen Auswirkungen auf Sportwetten - zu bekämpfen. Schliesslich sollen die Strafbestimmungen verschärft und der Comlot weitergehende Verfahrensrechte eingeräumt werden.
Gemäss Art. 106 Abs. 6 der Schweizerischen Bundesverfassung müssen die Reinerträge aus Grossspielen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Comlot befürwortet, dass der Gesetzesentwurf in diesem Bereich Minimalanforderungen vorsieht. Weil sie Schwierigkeiten beim Vollzug fürchtet, hat sie in ihrer Stellungnahme eine entsprechende Konkretisierung beantragt.
Kontakt:
Die Stellungnahme der Comlot kann auf www.comlot.ch heruntergeladen
werden.
Für telefonische Auskünfte:
Manuel Richard, Direktor
Tel. 031 313 13 03