Dr. Thomas Heidel, Besonderer Vertreter der HVB
Presseerklärung des Besonderen Vertreters der HVB: HVB fordert von UniCredit BACA-Beteiligung zurück
Bonn (ots)
Die Hauptversammlung der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft ("HVB") hat am 26./27. Juni 2007 u.a. beschlossen, die gegen UniCredit Italiano S.p.A. ("UniCredit") durch die Veräußerung der Anteile der HVB an der Bank Austria Creditanstalt AG ("BACA") entstandenen Ersatzansprüche geltend zu machen. Hierfür hat die Hauptversammlung den Bonner Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel zum Besonderen Vertreter der HVB bestellt. Nach dem Aktiengesetz sollen die Ersatzansprüche binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden. Nachdem jüngst das Oberlandesgericht München die Rechtmäßigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse bestätigt hatte, hat Heidel als Besonderer Vertreter als ersten Schritt zur Geltendmachung der Ersatzansprüche UniCredit namens der HVB aufgefordert, der HVB die BACA-Beteiligung bis zum 20. Januar 2008 zurückzuübertragen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist kündigt Heidel die gerichtliche Geltendmachung an.
Heidel begründet die Forderung der HVB in seinem Schreiben an UniCredit vom 27. Dezember 2007 im Wesentlichen wie folgt:
Aufsichtsrat und Hauptversammlung der HVB seien vor ihren Zustimmungen zu Verkauf und Veräußerung der Beteiligung im September/Oktober 2006 vom Vorstand auf mannigfaltige Weise getäuscht worden. Die so herbeigeführten Zustimmungen hält der Besondere Vertreter für unwirksam. Die Täuschungen seien von UniCredit als herrschendem Unternehmen veranlasst und gemeinsam mit dem HVB-Vorstand zu Lasten der HVB vorgenommen worden. UniCredit könne sich daher auf die grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands der HVB für den Abschluss von Geschäften nicht berufen. Der Vorstand habe die HVB bei der Veräußerung somit nicht wirksam vertreten können. All dies führe zur Unwirksamkeit der Veräußerung.
Zudem sei der Vorstandsbeschluss zum Vollzug der Veräußerung nichtig, der trotz der Anhängigkeit von Klagen gegen die Zustimmung der Hauptversammlung zum Beteiligungsverkauf gefasst wurde. Der Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, da der Vorstand diesen auf der Grundlage von Stellungnahmen zweier Rechtsanwalts- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gefasst habe, die beide von Anfang an seit 2005 mit der BACA-Veräußerung befasst waren. Deren Stellungnahmen seien aufgrund ihrer Vorbefassung keine vom Aktiengesetz geforderte angemessene Informationsgrundlage für den Beschluss. Auf die auch vorhandenen evidenten inhaltlichen Fehler der Stellungnahmen und des Vorstandsbeschlusses komme es daher nicht an.
Die Nichtigkeit der Beteiligungsveräußerung folge auch daraus, dass UniCredit für die Beteiligung nur einen Kaufpreis deutlich unter deren angemessenem Wert gezahlt habe. Die Veräußerung sei daher eine aktienrechtlich unzulässige Einlagenrückgewähr zugunsten von UniCredit als Aktionärin der HVB. UniCredit habe für die Beteiligung nicht einmal den Preis gezahlt, der bei einer angemessenen Bewertung von BACA nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer für Unternehmensbewertungen zu zahlen gewesen wäre ("IDW S 1"). Die gravierende Unterbewertung hätten die Ermittlungen der vom Besonderen Vertreter beauftragten Wirtschaftsprüfer belegt. Eine Einlagenrückgewähr führe anerkanntermaßen zur Nichtigkeit des Geschäfts. Die Veräußerung der BACA-Beteiligung der HVB an UniCredit sei daher nichtig.
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Alexander Esser
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