Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat: Stellungnahme 48/2009 Parteien: X. c. «20 Minuten Online» (Nichteintreten)
Interlaken (ots)
Verspätete Beschwerde / Presserats- und Gerichtsverfahren
I. Sachverhalt
A. Am 24. Juli 2008 veröffentlichte «20 Minuten Online» einen Bericht von Peter Blunschi mit dem Titel «Die Kriegsspiele der Geheimdienstler». In einer Serie blickt der Autor «zurück auf Skandale und Affären der letzten 50 Jahre. Heute: Oberst Bachmann und die P-26.» Gemäss dem Schlussbericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission aus dem Jahr 1990 war unter dem Namen «Projekt 26» seit 1981 «eine Geheimarmee mit einem Bestand von 800 Mann aufgebaut worden, die im Fall eines Angriffs den Guerillakrieg organisieren sollte. Kommandant war der Baselbieter Generalstabsoberst Efrem Cattelan, Deckname 'Rico'. (...) Die Kosten von jährlich mehreren Millionen Franken wurden heimlich aus dem Bundesbudget abgezweigt, denn die P-26 agierte ausserhalb der politischen Kontrolle. (...) Daneben existierte ein geheimer Nachrichtendienst P-27, der sich allerdings als ziemlich ineffektiv erwies. Das galt nicht für einen 'ausserordentlichen Nachrichtendienst' innerhalb der UNA, der tatsächlich mit der Bespitzelung vermeintlicher Extremisten im Inland beschäftigt war. Unter anderem wurde eine Liste von 442 Männern und 57 Frauen angelegt, die im Kriegsfall sofort interniert werden sollten. Das war illegal, denn von Gesetzes wegen beschränkten sich die Aufgaben des militärischen Geheimdienstes auf Spionageabwehr und Nachrichtenbeschaffung im Ausland. (...) Bundesrat Villiger griff durch (...) Die Geheimarmee wurde liquidiert.»
B. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 wandte sich X. an die Redaktion von «20 Minuten» und beanstandete folgende Passage des Berichts vom 28. Juli 2008: «Das galt nicht für einen 'ausserordentlichen Nachrichtendienst' innerhalb der UNA, der tatsächlich mit der Bespitzelung vermeintlicher Extremisten im Inland beschäftigt war. Unter anderem wurde eine Liste von 442 Männern und 57 Frauen angelegt, die im Kriegsfall sofort interniert werden sollten. Das war illegal... ». Der «ausserordentliche Nachrichtendienst» AOND habe von 1976 bis Ende 1979 bestanden und sei später als Projekt 27 weitergeführt worden. Sinngemäss forderte er die Redaktion auf, die amtliche Quelle zu nennen, welche die «aus unserer Sicht rufschädigenden und verleumderischen Aussagen» bestätige, wonach die wahre Aufgabe des AOND die illegale Bespitzelung von Bürgerinnen und Bürgern gewesen sei.
C. Der Tamedia-Rechtsdienst antwortete am 17. Februar 2009, die Bespitzelung vermeintlicher Extremisten beziehe sich auf Vorgänge in der Untergruppe Nachrichtendienst, die von der PUK-EMD untersucht worden waren. Diese sei zum Schluss gekommen, dass die entsprechenden Datensammlungen «Mitte der 80er-Jahre» ohne klare rechtliche Grundlage und ohne hinreichende Weisungen der vorgesetzten Instanzen aufgebaut worden war. «Damit können sich diese Vorgänge nicht auf den in Ihrem Brief erwähnten 'ausserordentlichen Nachrichtendienst' beziehen, der von 1976 bis 1979 existiert hat.» Um dem Anliegen von Herrn X. Rechnung zu tragen, den guten Ruf des AOND und seiner Mitarbeiter zu verteidigen, habe «20 Minuten Online» im Bericht präzisiert, der darin erwähnte «Ausserordentliche Nachrichtendienst» innerhalb der UNA sei nicht mit dem von 1976 bis 1979 bestehenden AOND unter Leitung von Oberst Bachmann zu verwechseln.
D. Am 12. Mai 2009 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Bericht an den Presserat. Parallel dazu habe er im Auftrag dreier direktbetroffener ehemaliger Kader des Ausserordentlichen Nachrichtendienstes der Schweizer Armee je eine Straf- und Zivilklage eingereicht. Die reichlich vorhandenen amtlichen und offenen Quellen zu AOND und P-27 würden entgegen der Behauptung von «20 Minuten Online» nicht den geringsten Hinweis enthalten, dass die «Bespitzelung» von Bürgern im Inland irgend etwas mit dem AOND zu tun hatte. «Der AOND war ein reiner Ausland-Nachrichtendienst.» Die im Bericht erwähnte Verdächtigenliste stamme zudem aus dem Jahr 1967 und sei längst vernichtet gewesen, als Oberst Bachmann in den Geheimdienst eintrat. Und anstatt die Fehler zu korrigieren und sich dafür zu entschuldigen, halte die Redaktion an den ehrverletzenden Aussagen fest und habe bloss eine Scheinkorrektur veröffentlicht. Damit habe «20 Minuten Online» die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Quellen), 5 (Berichtigung) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
E. Auf Aufforderung des Presseratssekretariats hin führte X. am 26. Mai 2009 zur Frage der Beschwerdefrist von sechs Monaten aus, für ihn sei die Veröffentlichung der korrigierten Version des beanstandeten Berichts am 16. Februar 2009 massgebend.
F. Am 31. August 2009 führte X. zur Frage der parallel hängigen Gerichtsverfahren aus, er könne im Moment nicht erkennen, warum der Presserat Detailkenntnisse über die eingereichten Gerichtsklagen und insbesondere die Namen der drei Kläger brauche. «Text und Belege der beiden Klagen sind weitgehend identisch mit den Angaben meiner Beschwerde an den Presserat.»
G. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
H. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina, hat die vorliegende Stellungnahme per 11. September 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsreglements sind Beschwerden an den Presserat spätestens innert 6 Monaten nach der Veröffentlichung einzureichen. «20 Minuten Online» hat den Artikel «Die Kriegsspiele der Geheimdienstler» bereits am 28. Juli 2008 veröffentlicht. Die vom Beschwerdeführer als «Verschärfung» kritisierte Einfügung des Satzes, der darin erwähnte «Ausserordentliche Nachrichtendienst» innerhalb der UNA sei nicht mit dem von 1976 bis 1979 bestehenden AOND unter Leitung von Oberst Bachmann zu verwechseln, ändert deshalb nichts daran, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden ist und der Presserat nicht darauf eintritt.
2. Selbst wenn der Presserat, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, vom 16. Februar 2009 als massgeblichem Datum für den Beginn der Beschwerdefrist ausginge, träte der Presserat nicht auf die Beschwerde ein. Zwar kann der Presserat auch bei parallel hängigen Gerichtsverfahren auf eine an ihn gerichtete Beschwerde eintreten. Er tut dies dann, wenn er bei Abwägung des konkreten Sachverhalts zum Schluss gelangt, dass sich grundsätzliche berufsethische Fragen stellen (Art. 10 Abs. 2 des Geschäftsreglements). Ebenso fällt bei der durch den Presserat vorzunehmenden Interessenabwägung aber ins Gewicht, inwiefern es von der Bedeutung der Sache her gerechtfertigt erscheint, zu einem identischen oder zumindest ähnlichen Sachverhalt zwei parallele Verfahren durchzuführen. Beanstandet der Beschwerdeführer im parallel hängigen Gerichtsverfahren weitgehend die gleichen Punkte wie in der Presseratsbeschwerde, ist diese Doppelspurigkeit aus Sicht des Presserates in aller Regel nicht gerechtfertigt (46/2007, 33/2008).
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.
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