Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat
Stellungnahme 1/2010
Parteien: Suter c. «Blick»
Beschwerde gutgeheissen
Un document
Interlaken (ots)
- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen werden -
Thema: Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens
Zusammenfassung
Keine Lizenz zur publizistischen Plünderung einer Grabstätte
Am 2. September 2009 brachte der «Blick» als Aufmacher: «Drama um Star-Autor Suter: Sohn erstickt! Toni (3) verschluckte sich beim Essen». Das Hauptbild auf der Frontseite war ein Foto des Kindes, das seine Eltern ihm auf das Grab gestellt hatten. Dieses private Foto reproduzierte der «Blick» und verkaufte es anschliessend weiter an die deutsche Zeitung «Bild» und deren Online-Ausgabe «Bild.de». Die Eltern des Kindes hatten erst nach der Beerdigung eine Todesanzeige aufgegeben, weil sie keinen Medienrummel wollten. Diese Anzeige veranlasste die «Blick»-Redaktion, das Grab des Kindes zu suchen und es für einen Bericht über den Unfalltod und die Beerdigung zu fotografieren.
Der Presserat hat die Beschwerde von Martin Suter gutgeheissen. Wohl ist der erfolgreiche Autor eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens. Doch wie viel ein Künstler von seinem Privat- und Familienleben mit seinem Publikum teilen will, bleibt seine eigene Entscheidung. Martin Suter hat seine Familie stets als geschützten Teil seiner Privatsphäre angesehen und nur wenig darüber mitgeteilt. Das haben Medien zu respektieren. Die Publikation einer Todesanzeige verleiht ihnen keine Lizenz zur publizistischen Plünderung einer Grabstätte. Zwar wurden die «Blick»-Fotos auf einem öffentlichen Friedhof von Zürich gemacht. Doch die kleine Öffentlichkeit, die ein privates Bild auf einem Grab auch für fremde Friedhofbesucher herstellt, rechtfertigt niemals die grosse Veröffentlichung dieses Bildes durch Massenmedien. Der Schmuck auf einem Grab eines öffentlichen Friedhofs gehört zur Privatsphäre der Angehörigen. Der «Blick» hat diese Privatsphäre durch seinen Bildbericht verletzt. Eine besonders schwere Verletzung der Privatsphäre war das Abfotografieren des privaten Kinderporträts und dessen Weiterverkauf an andere Medien.
Kontakt:
SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch