Tous Actualités
Suivre
Abonner Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat
Stellungnahme 1/2010 Parteien: Suter c. «Blick» Beschwerde gutgeheissen

Un document

Interlaken (ots)

- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format
     unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen 
     werden -
Thema: Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens
Zusammenfassung
Keine Lizenz zur publizistischen Plünderung einer Grabstätte
Am 2. September 2009 brachte der «Blick» als Aufmacher: «Drama um 
Star-Autor Suter: Sohn erstickt! Toni (3) verschluckte sich beim 
Essen». Das Hauptbild auf der Frontseite war ein Foto des Kindes, das
seine Eltern ihm auf das Grab gestellt hatten. Dieses private Foto 
reproduzierte der «Blick» und verkaufte es anschliessend weiter an 
die deutsche Zeitung «Bild» und deren Online-Ausgabe «Bild.de». Die 
Eltern des Kindes hatten erst nach der Beerdigung eine Todesanzeige 
aufgegeben, weil sie keinen Medienrummel wollten. Diese Anzeige 
veranlasste die «Blick»-Redaktion, das Grab des Kindes zu suchen und 
es für einen Bericht über den Unfalltod und die Beerdigung zu 
fotografieren.
Der Presserat hat die Beschwerde von Martin Suter gutgeheissen. 
Wohl ist der erfolgreiche Autor eine Persönlichkeit des öffentlichen 
Lebens. Doch wie viel ein Künstler von seinem Privat- und 
Familienleben mit seinem Publikum teilen will, bleibt seine eigene 
Entscheidung. Martin Suter hat seine Familie stets als geschützten 
Teil seiner Privatsphäre angesehen und nur wenig darüber mitgeteilt. 
Das haben Medien zu respektieren. Die Publikation einer Todesanzeige 
verleiht ihnen keine Lizenz zur publizistischen Plünderung einer 
Grabstätte. Zwar wurden die «Blick»-Fotos auf einem öffentlichen 
Friedhof von Zürich gemacht. Doch die kleine Öffentlichkeit, die ein 
privates Bild auf einem Grab auch für fremde Friedhofbesucher 
herstellt, rechtfertigt niemals die grosse Veröffentlichung dieses 
Bildes durch Massenmedien. Der Schmuck auf einem Grab eines 
öffentlichen Friedhofs gehört zur Privatsphäre der Angehörigen. Der 
«Blick» hat diese Privatsphäre durch seinen Bildbericht verletzt. 
Eine besonders schwere Verletzung der Privatsphäre war das 
Abfotografieren des privaten Kinderporträts und dessen Weiterverkauf 
an andere Medien.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

Plus de actualités: Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Plus de actualités: Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa