Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat
Stellungnahme 41/2010
(www.presserat.ch/28270.htm)
Parteien: X. c. «Blick»
Beschwerde teilweise gutgeheissen
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Interlaken (ots)
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Thema: Privatsphäre
«Blick» hat Privatsphäre verletzt
Der Presserat hat eine Beschwerde gegen «Blick» teilweise gutgeheissen. Die Zeitung outete einen Fussballer, der im Zusammenhang mit dem Wettskandal in Untersuchungshaft war. Die Informationen stammten laut «Blick» von der Facebook-Seite des Betroffenen. Den Vorwurf der unlauteren Recherche hat der Presserat in diesem Fall abgewiesen, er kritisiert hingegen, dass «Blick» mit der Veröffentlichung eines Bildes die Privatsphäre des Fussballers verletzte.
Mit der Schlagzeile «Er war der Schweizer Filialleiter der Wettmafia» berichtete «Blick» im Februar 2010 über einen Nachwuchsfussballer. Dieser protestierte gegen die Verletzung seiner Privatsphäre sowie gegen die verdeckte Recherche der Autoren des Berichts. «Blick» habe sich unberechtigt Zugang zu seiner Facebook-Seite beschafft und dort sowohl ein Bild als Informationen übernommen und veröffentlicht.
Ob die Zeitung tatsächlich dank verdeckten Facebook-Freundschaftsanfragen an die Informationen gelangte, ist für den Presserat laut seinem Entscheid nicht belegt. Verletzt sieht er hingegen die Privatsphäre. Nebst einem bloss rudimentär verfremdeten Gesichtsporträt (einzig die Augenpartie ist mit einem schmalen Streifen abgedeckt) enthalte der Artikel zu viele Angaben über den Protagonisten, die ihn insgesamt über sein engeres soziales Umfeld hinaus erkennbar machten. Die Kommunikation in einem sozialen Netzwerk wie Facebook - selbst wenn sie zum Teil öffentlich einsehbar ist - diene in der Regel dem Austausch von Bildern und Informationen unter Privaten und weniger der Kommunikation mit der Öffentlichkeit. Allein wegen der Facebook-Einträge sei deshalb nicht zu vermuten, dass der Betroffene seine Verwicklung in den Fussball-Wettskandal der Öffentlichkeit via «Blick» habe kundtun wollen. Zumal er der Redaktion vor der Veröffentlichung durch seinen Anwalt ausrichten liess, er wolle weder seinen Namen genannt haben noch sein Bild veröffentlicht sehen.
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