Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat
Stellungnahme 57/2010
(www.presserat.ch/28520.htm)
Parteien: X. c. «Vigousse»
«Le Matin»
Beschwerden teilweise gutgeheissen
Un document
Interlaken (ots)
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Thema: Wahrheitssuche / Anhörung bei schweren Vorwürfen
Zusammenfassung
Anhörungspflicht zweimal verletzt
Beschwerden gegen «Vigousse» und «Le Matin» teilweise gutgeheissen
Ist die Anhörung verzichtbar, wenn sich schwere Vorwürfe auf amtliche Publikationen stützen? Im Prinzip ja, sagt der Presserat, aber nur dann, wenn aus dem Bericht genau hervorgeht, auf welcher offiziellen Quelle die Vorwürfe stammen. Andernfalls ist der Betroffene vor der Publikation trotzdem anzuhören.
In ihren Berichten über den anstehenden Prozess der Walliser Strafjustiz gegen einen mutmasslichen Millionenbetrüger «à la Madoff» stützten sich das Satiremagazin «Vigousse» und «Le Matin» zum Teil auf amtliche Dokumente. Der Artikel des Satiremagzins macht jedoch nicht klar, auf welche offiziellen Quellen er die gegenüber dem Angeschuldigten erhobenen massiven strafrechtlichen Vorwürfe stützt. Nach Auffassung des Presserates hätte Vigousse deshalb entweder die Quelle der Vorwürfe klar benennen oder andernfalls den Betroffene anhören sollen.
Demgegenüber beruft sich «Le Matin» im ersten von zwei Berichten ausdrücklich auf den polizeilichen Ermittlungsbericht (rapport de dénonciation), womit hier eine Anhörung verzichtbar war. Zwingend wäre sie hingegen zu weiteren, im zweiten Artikel kolportierten schweren Vorwürfen gewesen, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind. Zudem hätte die Zeitung das Gerücht über einen angeblichen «Flirt» mit Scientology nicht ungeprüft veröffentlichen dürfen.
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