Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat 23/2013 (http://presserat.ch/_23_2013_htm) Foto durchs Ladenfenster verletzt Recht am eigenen Bild
Un document
Interlaken (ots)
Parteien: X. c. «Blick»
Thema: Recht am eigenen Bild
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Foto durchs Ladenfenster verletzt Recht am eigenen Bild
Muss es sich ein Geschäftsmann gefallen lassen, heimlich durch das Schaufenster seines Geschäfts fotografiert zu werden? Nein, findet der Presserat. Auch die Geschäftstätigkeit gehört zur geschützten Privatsphäre, ausser das öffentliche Interesse überwiegt. «Blick» berichtete im Rahmen der Artikelserie «Lügner, Trickser, Abkassierer» über einen unsauber geschäftenden Handwerker. Er habe Vorschüsse kassiert, ohne die vereinbarte Leistung zu erbringen und so gutgläubige Kunden um ihr Geld gebracht. Der Betroffene wandte sich an den Presserat und beschwerte sich, seine Privatsphäre sei verletzt. Für den Presserat ist der Beschwerdeführer im Bericht zwar nicht identifizierbar. Trotzdem muss er es sich nicht gefallen lassen, von der Strasse aus durchs Fenster seines Geschäfts fotografiert zu werden. Es geht nicht an, gegen den Willen des Betroffenen ein Bild zu machen und es beim Abdruck mit einem Balken zu versehen, um den Persönlichkeitsschutz zu wahren. Zwar besteht an der Berichterstattung über die umstrittene Geschäftspraxis des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse. Dieses rechtfertigt aber nicht, ihn bildlich an den Pranger zu stellen.
Kontakt:
SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch