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Media Service: Schweizer Presserat: Übertrieben bis zur Unwahrheit
Titel und Vorspann müssen dem Artikelinhalt entsprechen (Stellungnahme 11/2014: Lüscher c. «Le Temps»)
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Bern (ots)
Die welsche Tageszeitung «Le Temps» berichtete im Dezember 2013 über das Verkaufsangebot einer Wohnung, die dem freisinnigen Genfer Nationalrat Christian Lüscher gehört. Ausgeschrieben war sie auf der Homepage einer Genfer Immobilienfirma. Die Zeitung schrieb, ein Interessent erachte die ihm unterbreiteten Verkaufskonditionen als problematisch. Der Artikel brachte die Version dieses potentiellen Käufers, Lüschers Antwort und die Sicht des Eigentümers der Immobilienfirma, die das Angebot ausgeschrieben hatte.
Nationalrat Lüscher reichte darauf beim Schweizer Presserat Beschwerde ein: Der Titel des Artikels («Christian Lüscher ruse avec les lois sur le logement» - Christian Lüscher trickst mit den Wohnungsgesetzen) verletze die Wahrheitspflicht. Zudem widersprächen sowohl Titel wie Vorspann dem eigentlichen Artikel.
Der Presserat gibt Lüscher nun in diesen beiden Punkten recht. Die Übertreibung im Titel rechtfertige sich nur, wenn sie im folgenden Text rasch differenziert werde - was hier nicht der Fall war. Auch der Vorspann gab die Fakten im Text nicht exakt wieder. «Le Temps» hat deshalb die Pflicht zur Wahrheit nicht vollständig respektiert. Die weiteren Vorwürfe gegen die Zeitung, sie habe wichtige Informationen unterschlagen und anonyme Anschuldigungen erhoben, erachtet der Presserat als nicht gerechtfertigt.
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