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Media Service: Schweizer Presserat: Der Presserat tadelt Marketingbeilage
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Bern (ots)
Parteien: Sozialdemokratische Partei Schweiz c. Mediaplanet/«Le Matin»
Thema: Trennung von redaktionellem Teil und Werbung
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Der Presserat tadelt Marketingbeilage
Der Schweizer Presserat sieht in der Verbindung zwischen redaktionellem Inhalt und beigefügter Werbung die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
In Frage steht die Praxis der Firma Mediaplanet. Diese hatte 2015 die Sozialdemokratische Partei Schweiz (SP) kontaktiert und der SP vorgeschlagen, für die von Mediaplanet herausgegebene Beilage «Tabu» einen Artikel ihrer Wahl zu verfassen. «Tabu» sollte der Tageszeitung «Le Matin» beigelegt werden. Die Offerte umfasste laut Begleitbrief von Mediaplanet zudem den Vorschlag, die SP solle bezahlte Werbung buchen, welche den Lesern erlaube, die SP klar und auch visuell zu identifizieren. Die SP beschwerte sich über diese Praxis beim Schweizer Presserat. Der Presserat sieht in der Offerte eine Verletzung des Journalistenkodex: Dieser schreibt vor, den redaktionellen Teil und die Werbung klar zu trennen. Und er untersagt solche Formen von Gegenleistungen.
Mediaplanet produziert gemäss eigenen Aussagen «Inhaltsmarketing». Dieses mischt Artikel, Publireportagen und Werbung, die oft mit den Artikeln zusammenhängt. Der Presserat ist auf die Beschwerde eingetreten, weil Inhalt und Form der Beilage den Leser in Bezug auf deren wahre Natur täuschen können, da sie via eine Tageszeitung mit grosser Auflage verbreitet wird.
«Le Matin» hingegen war weder in die Kundenakquisition noch in den Inhalt von «Tabu» involviert. Die Zeitung selbst verstiess daher nicht gegen berufsethische Regeln. Dennoch stellt der Presserat fest, dass trotz unterschiedlichem Layout eine Verwechslung zwischen dem Produkt von Mediaplanet und dem redaktionellen Inhalt von «Le Matin» möglich ist. Er empfiehlt der Zeitung, von Mediaplanet einen expliziten Hinweis auf der Frontseite solcher Beilagen, welche mit einer möglichen Verwechslung spielen, zu verlangen. Der Durchschnittsleser muss den Unterschied unmissverständlich erkennen können.
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