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Media Service: Schweizer Presserat rügt «Blick»: Ja des Heimleiters genügt nicht (Stellungnahme 38/2017)
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Bern (ots)
Parteien: X. c. «Blick» und «blick.ch»
Themen: Recht am eigenen Bild / Privatsphäre / Menschenwürde
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Der Schweizer Presserat rügt den «Blick», weil er für eine Reportage über Demenzkranke in Thailand nur die Einwilligung des Heimleiters einholte. Nicht aber die Zustimmung der Betroffenen oder deren Vertreter.
«Blick» hatte über ein auf Demenzkranke spezialisiertes Heim berichtet, in dem Schweizer Pensionäre ihren Lebensabend verbringen. Neben den Räumen wurden auch der Leiter sowie Gäste des Heims abgebildet und mit Namen und Herkunftsort identifiziert. Der Lebenspartner einer der Abgebildeten erhob beim Presserat Beschwerde gegen Abbildung und Identifizierung der Frau: Sie habe dem nicht zugestimmt. Ihre Privatsphäre sei verletzt. Ebenso ihre Menschenwürde, weil sie mit ihrer Krankheit und ihrem Aufenthalt in einem weit entfernten Heim blossgestellt worden sei. Die Frau sei nicht mehr urteilsfähig, sie habe alledem nicht gültig zustimmen können. «Blick» argumentierte umgekehrt, der Heimleiter habe dem Bericht über das Heim und dessen Insassen ausdrücklich zugestimmt.
Der Presserat stimmt der Beschwerde in wesentlichen Teilen zu: Er hält fest, dass das Recht auf das eigene Bild und auf die Privatsphäre generell ein hohes Rechtsgut darstellen. Die pauschale Zustimmung eines Heimleiters genügt deswegen nicht, um die Privatsphäre einzelner ihm anvertrauter Menschen aufzuheben. Das könnte der Heimleiter nur, wenn er dafür ausdrücklich bevollmächtigt wäre. Die Journalisten hätten deshalb entweder die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen einholen müssen. Oder bei Urteilsunfähigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die Menschenwürde hält der Presserat hingegen nicht für verletzt.
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