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Presserat rügt Basler Zeitung: Unkorrekter Titel und unsorgfältig mit Daten hantiert (Stellungnahme 66/2021)
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Bern (ots)
Parteien: X. c. "Basler Zeitung"
Thema: Wahrheitspflicht / Quellenbearbeitung / Diskriminierungsverbot
Beschwerde grösstenteils gutgeheissen
Zusammenfassung
Der Schweizer Presserat rügt Titel und Quellenbearbeitung der Basler Zeitung (BaZ) in einem Artikel über die Bettenbelegung in Basler Spitälern und die Nationalität der Intensivpatienten. "70 Prozent Migranten in den Spitalbetten" lautete der Titel. Die Zeitung schrieb, laut Pflegefachleuten belegten überdurchschnittlich viele Corona-Patienten mit Migrationshintergrund die Intensivstationen. Die BaZ stellte somit einen Zusammenhang zwischen Migration und hohen Infektionszahlen her. Gleichzeitig betonte sie, es gebe hierzu keine offiziellen Zahlen.
Tatsachenbehauptung ungenügend belegt
Der Titel "70 Prozent Migranten in den Spitalbetten" ist gemäss Presserat nicht genügend belegt. Der Artikel beruht bezüglich der aktuellen Zahlen auf einer einzigen Quelle. Der Hinweis, dass sich viele Personen des Gesundheitspersonals bei der Redaktion gemeldet hätten, kann unmöglich als zweite Quelle oder gar als Bestätigung des hohen Anteils betrachtet werden. Die BaZ hat mit dem Titel somit gegen die Wahrheitspflicht des Journalistenkodex verstossen.
Unsorgfältig recherchiert
Betreffend die Recherche stellt der Presserat fest, dass im Artikel einmal von "Neuinfektionen" ausgegangen wird, ein andermal von "Patienten auf der Intensivstation", oder auch ganz allgemein von "Corona-Patienten" oder "Patienten auf der Corona-Station" die Rede ist. Eine solche Gegenüberstellung diffus umschriebener Zahlen lässt laut Presserat keine verlässlichen Rückschlüsse zu. Die hohe gesellschaftliche Relevanz des Themas, die damit verbundenen Gefahren und Ängste und die Komplexität der Materie hätten jedoch besondere Sorgfalt verlangt. Die BaZ hat daher auch gegen die Richtlinie zur Quellenbearbeitung verstossen.
Den Vorwurf der Diskriminierung von Migranten sieht der Presserat nicht als begründet. Es muss möglich sein, die Ansteckung von Personen mit Migrationshintergrund, etwa aufgrund von Reisen, zu thematisieren.
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