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Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz

Geldspielgesetz - letzte Differenzen bereinigt
Erleichterung bei den Kantonen

Bern (ots)

Erleichterung bei den Kantonen - Der Vorschlag der Einigungskonferenz von Ständerat und Nationalrat wurde akzeptiert. Somit ist das Gesetz bereit für die Schlussabstimmung.

Zum ersten Mal wird das gesamte Geldspielwesen in einem einzigen Gesetz umfassend geregelt. Das neue Geldspielgesetz löst das Lotterie- und Wettgesetz aus dem Jahre 1923 und das Spielbankengesetz von 1998 ab.

Den Entwurf für ein neues Geldspielgesetz hat der Bund in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet. Die intensiven Diskussionen im Parlament haben aufgezeigt, dass die Vorlage ausgewogen ist und den Anliegen der verschiedenen Anspruchsgruppen Rechnung trägt.

Dieses Gesetz grenzt die Kompetenzen von Bund und Kantonen auf der Grundlage von Art. 106 BV klar ab. Es garantiert den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels. Die Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten werden wie bisher vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport. Die Kantone regeln weiterhin die Kleinlotterien, die sogenannten Tombolas oder Lottos und neu können sie auch, unter engen Rahmenbedingungen, kleine Pokerturniere bewilligen.

Mit der in der Botschaft des Bundesrates vorgesehenen Steuerbefreiung wäre die steuerliche Gleichbehandlung der Lotteriegewinne mit anderen Geldspielen hergestellt worden. Wer heute in einer Schweizer Spielbank, im benachbarten Ausland oder beim illegalen Geldspiel gewinnt, zahlt auf diesen Gewinnen keine Steuern. Gewinne bei den Lotterien und Wetten in der Schweiz hingegen sind der Einkommenssteuer unterstellt. Das Parlament ist hier weniger weit gegangen als der Bundesrat und hat sich auf einen Kompromiss geeinigt. Künftig werden Gewinne aus Lotterien und Wetten sowie Gewinne aus Online-Casinos über eine Million Franken besteuert.

Der Schutz der Spielerinnen und Spieler ist den Kantonen sehr wichtig. Daher werden die Kantone weiterhin, auch wenn das Geldspielgesetz die Kantone dazu nicht verpflichtet, die seit 2006 bei den Lotteriegesellschaften erhobene Spielsuchtabgabe von 0,5 % auf den Bruttospielerträgen erheben. Diese Beträge setzen die Kantone zur Finanzierung von Präventionsmassnahmen, Beratungen, Behandlungen, Aus- und Weiterbildung sowie Forschung ein.

Kontakt:

Dora Andres, Geschäftsführerin FDKL
032 675 10 23, dora.andres@fdkl.ch

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