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P&I AG: Landgericht Wiesbaden untersagt dem Aufsichtsratsvorsitzenden Wand Fortsetzung der Blockade von Beschlussfassungen im Aufsichtsrat
Bonn (ots)
Das Landgericht Wiesbaden hat am 20. August 2010 dem Aufsichtsratsvorsitzenden der P&I Personal & Informatik AG (P&I), Michael Wand, untersagt, seine Blockade von Beschlussfassungen fortzusetzen. In der einstweiligen Verfügung heißt es, Wand werde es "verboten, als Aufsichtsratsmitglied der P&I die Mitwirkung an den Beschlussfassungen des Aufsichtsrats zu verweigern". Insbesondere dürfe er die Teilnahme an ordnungsgemäß einberufenen Aufsichtsratssitzungen nicht unentschuldigt verweigern. Verboten sei auch, dass er "zwar erscheint, sich aber vor oder während der Abstimmung aus der Sitzung entfernt oder erklärt, dass er sich nicht an der Abstimmung beteiligt, um hierdurch die Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats herbeizuführen". So habe er sich aber in Sitzungen vom 16./17. Juni und 12. Juli 2010 verhalten. Für jeden Fall der der Zuwiderhandlung wird Herrn Wand ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die einstweilige Verfügung beruht auf einem Antrag der Aufsichtsratsmitglieder Robert Vinall (stellvertretender Vorsitzender) und Dr. Thomas Heidel. Zuvor hatte Herr Wand bei zwei ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Aufsichtsrats dessen Beschlussfähigkeit zu verhindern versucht. Dessen ungeachtet sahen sich die übrigen Aufsichtsratsmitglieder Vinall und Heidel als berechtigt an, Beschluss zu fassen, da sie die Blockade des Herrn Wand als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ansahen. Die Wirksamkeit der in den Sitzungen gefassten Beschlüsse ( vgl. dazu die Presseerklärungen der P&I vom 17. Juni und 14. Juli 2010, abrufbar unter www.pi-ag.com ) ist Gegenstand weiterer Rechtsstreitigkeiten.
Das Landgericht stellt in seiner einstweiligen Verfügung fest, dass Herr Wand seine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt hat. Er sei verpflichtet, an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, soweit sein Fernbleiben nicht entschuldigt sei. Herrn Wands Begründung für sein Fernbleiben, er wolle nicht für von ihm für unrechtmäßig gehaltene Beschlüsse zur Verfügung stehen, sei keine hinreichende Entschuldigung. Ein Aufsichtsratsmitglied dürfe die Beschlussfassung des Aufsichtsrats auch in diesem Fall nicht durch Verweigerung der Stimmabgabe verhindern. Vielmehr wäre es gehalten, seine Bedenken gegen den Beschluss aktiv vorzubringen und den Versuch zu unternehmen, den Aufsichtsrat von der Richtigkeit des eigenen Standpunkts zu überzeugen. Das Bedürfnis für eine einstweilige Verfügung sah das Landgericht darin, dass noch im Vorfeld der Hauptversamm-lung am 2. September 2010 eine weitere Aufsichtsratssitzung geplant sei.
Die einstweilige Verfügung ist noch nicht bestandskräftig. Herrn Wand steht insbesondere das Recht zu, gegen die Verfügung Widerspruch einzulegen.
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