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Zur Diskussion um die Institution Ehe:

Berlin (ots)

Seit das Grundgesetz 1949 in Artikel 3 Absatz 2 klarstellte, "Männer und Frauen sind gleichberechtigt", war der Gesetzgeber aufgefordert, bis 1953 das BGB entsprechend anzupassen. Tatsächlich übernahm es aber bis 1976 und darüber hinaus das Bundesverfassungsgericht, ein neues Ehe- und Familienrecht zu formen. Es trieb den Gesetzgeber vor sich her: mit der Einführung der Einigungspflicht statt des Entscheidungsrechts des Mannes, mit der Gütertrennung und später der Zugewinngemeinschaft. Schritt für Schritt rang die Rechtsprechung dem Gesetzgeber ab, auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren. Vor allem das Beharrungsvermögen der Union dagegen war beispiellos.

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