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Kommentar zum EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

Berlin (ots)

In seiner Einschätzung folgt EU-Generalanwalt Cruz Villalón in weiten Teilen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Frühjahr 2010. Mehr Datenschutz und höhere Zugriffshürden verlangte Karlsruhe damals. Die Richter erklärten die Speicherung für sechs Monate, wie sie in Deutschland galt, an sich aber als "nicht schlechterdings unvereinbar" mit dem Grundgesetz. Auch wenn es nicht nur Datenschutzaktivisten für schwer erträglich halten, dass Bürger unter eine Art Generalverdacht gestellt werden, ist die Speicherung der Telefondaten mit der Verfassung vereinbar.

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