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Schweizerische Gesellschaft für Radiologie

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Gümligen (ots)

Die Schweizerische Gesellschaft für Radiologie (SGR-SSR) und die Schweizerische Gesellschaft für Radio-Onkologie (SRO) ziehen ihre Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen den Tarifeingriff des Bundesrates aus formellen Gründen zurück.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht in der Beurteilung der Klage von H+ gegen den Tarifeingriff des Bundesrates, dass dieser Tarifeingriff formell nicht als Verfügung, sondern als Verordnung zu qualifizieren sei. Formaljuristisch kann gegen eine Verordnung keine Beschwerde erhoben werden, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht als nicht zuständig erklärt hat.

Die Beschwerdeführer stellen fest: Damit hat das Bundesverwaltungsgericht nicht materiell über den Inhalt der Beschwerde entschieden, sondern nur formal seine Unzuständigkeit erklärt.

Die SGR-SSR und weitere Beschwerdeführer halten am sachlichen Inhalt der Beschwerde fest: Tarife dürfen nur auf Grund betriebswirtschaftlicher Kriterien berechnet werden und nicht das Resultat einer einfachen Finanzumlagerung sein. Der Bundesrat hat mit seinem politisch motivierten Tarifeingriff offensichtlich Artikel 43 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) verletzt, der verlangt, dass bei einem Tarif auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten ist.

Auf Grund der Tatsache dass das BVGer aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde des Spitalverbandes H+ eingetreten ist und ein Weiterzug ans Bundesgericht als nicht sehr erfolgsversprechend eingestuft wird, werden die zum gleichen Fall eingereichten Beschwerden per 4. Dezember 2014 zurückgezogen.

Die SGR-SSR und die SRO vertreten weiterhin dezidiert die Meinung, dass Tarife nach betriebswirtschaftlichen Kriterien sachgerecht zu berechnen sind. Er prüft deshalb das weitere juristische und politische Vorgehen, um dieses Ziel zu erreichen. So kann gemäss Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht der Tarifeingriff des Bundesrates in einem konkreten Einzelfall anhand eines Modellprozesses überprüft werden.

Die SGR-SSR hält sie zu seinen Aktionen auf dem Laufenden.

Kontakt:

Christoph Lüssi
Sekretär SGR-SSR


SGR-SSR
Schweizerische Gesellschaft für Radiologie
Sekretariat
Moosstrasse 2
3073 Gümligen

Tel: 031 301 22 55
Mobile: 079 415 64 80
info@sgr-ssr.ch
www.sgr-ssr.ch

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