swissstaffing - Verband der Personaldienstleister der Schweiz
Beschränkung der Temporärarbeit im Rahmen des Gesetzes zum öffentlichen Beschaffungswesen im Kanton Genf: swissstaffing legt Beschwerde gegen diese Gesetzesänderung ein
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Dübendorf (ots)
Die Änderung des "La loi autorisant le conseil d'Etat à adhérer à l'accord intercantonal sur les marchés publics (L-AIMP)" führt eine Beschränkung des Einsatzes von Temporär-arbeitenden bei öffentlichen Aufträgen ein. swissstaffing, als nationaler Branchenverband der Personaldienstleister, ist der Ansicht, dass diese Massnahme gegen die in der Bundesverfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit verstösst und hat aufgrund dessen bei der Verfassungskammer des Kantons Genf eine Beschwerde gegen das am 25. März erlassene Gesetz eingereicht.
Die vom Genfer Staatsrat vorgeschlagene und vom Grossen Rat genehmigte Gesetzesänderung begrenzt den Anteil an Temporärarbeitenden auf öffentlichen Baustellen auf 20% und führt Quoten für kleinere Aufträge ein. Diese Massnahme wirkt sich direkt auf die Interessen der Personalvermittler und darüber hinaus auch auf zahlreiche Genfer Unternehmen aus, die im öffentlichen Beschaffungswesen tätig sind. Für swissstaffing ist jede staatliche Massnahme, die darauf abzielt, die Temporärarbeit einzuschränken, unzulässig, insbesondere wenn es sich um eine wirtschaftspolitische Massnahme handelt, die dem in Artikel 27 der Bundesverfassung garantierten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zuwiderläuft.
Massnahmen gegen die Wirtschaftsfreiheit
Alle früheren gesetzlichen Versuche, die Temporärarbeit im öffentlichen Beschaffungswesen in den Kantonen Genf oder Tessin zu beschränken, wurden von den Gerichten als nicht rechtskonform abgewiesen. Der Staatsrat des Kantons Genf hatte eine solche Beschränkung bereits 2017 in einem Entwurf zur Änderung des Reglements über das öffentliche Beschaffungswesen vorgeschlagen. Nach der Beschwerde von swissstaffing hatte die Genfer Verfassungskammer die strittigen Bestimmungen für nichtig erklärt.
Das neue Genfer Gesetz verbietet die Temporärarbeit zwar nicht vollständig. Es verfolgt jedoch eindeutig die Absicht, Unternehmen dazu zu bewegen, auf dieses Geschäftsmodell zu verzichten. Dies hat zur Folge, dass den Arbeitnehmenden die Freiheit genommen wird, zwischen einer befristeten und einer festen Anstellung zu wählen. Was die Genfer Unternehmen betrifft, stellen solch einschneidende Massnahmen zweifellos eine Einschränkung der freien Wahl ihrer Produktionsmittel dar und zwingen sie, auf diese Form der wirtschaftlichen Organisation zu verzichten. Diese den Bewerbern auferlegten Beschränkungen führen auch zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen und zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten.
Temporärarbeit ist für kleine und mittlere Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben wollen, eine wichtige Stütze. Sie können dadurch besser auf Auftragsschwankungen reagieren und ihre Belegschaft entsprechend anpassen. Wenn die Temporärarbeit beschränkt wird, besteht die Gefahr, dass Unternehmen auf flexible Arbeitsformen mit geringerer sozialer Absicherung und begrenzten Kontrollen ausweichen - wie Schwarzarbeit oder die Entsendung von ausländischen Arbeitskräften in die Schweiz.
Temporärarbeit - eine stark regulierte Tätigkeit, die das Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Schutz sicherstellt
Die Temporärarbeit als Ganzes unterliegt dem Gesetz über die Arbeitsvermittlung (AVG) und seit dem 1. Januar 2012 dem als allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAV PV). Dank dem GAV PV profitieren Temporärarbeitende von Mindeststandards bezüglich ihrer Lohn- und Arbeitsbedingungen, die regelmässig von den paritätischen Vollzugsorganen (tempcontrol) kontrolliert werden. Ausserdem schreibt der GAV PV grosszügige Regelungen in den Bereichen Weiterbildung, Krankentaggeldversicherung und berufliche Vorsorge vor.
Bei Temporäreinsätzen herrschen keine prekären Arbeitsverhältnisse vor. Es handelt sich dabei um eine eigene Kategorie von Arbeitsverhältnissen, die vom Gesetzgeber gewollt und im Interesse von Arbeitgebern, Personalverleihern und Temporärarbeitenden durch das verfassungsmässige Recht auf Wirtschaftsfreiheit geschützt ist. Das Gesetz und der GAV PV, welche die Temporärarbeit regeln, garantieren eine starke soziale Sicherheit. In den Augen von swissstaffing gibt es keine Rechtfertigung für das Eingreifen des Kantons in die Bereiche Personalverleih und öffentliches Beschaffungswesen. Auf dieser Grundlage wurde beschlossen, bei der Verfassungskammer des Kantons Genf gegen das Gesetz Beschwerde einzulegen.
Pressekontakt:
Leif Agnéus
Präsident swissstaffing
leif.agneus@swissstaffing.ch
Boris Eicher
Leiter Rechtsdienst swissstaffing
044 388 95 38; boris.eicher@swissstaffing.ch
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