Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Gewalt gegen Ehegatten und Lebenspartner konsequent verfolgen Bundesrat unterstützt die Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrates
Bern (ots)
19.02.2003. Körperliche und sexuelle Gewalt gegen Ehegatten und hetero- oder homosexuelle Lebenspartner sollen nach Ansicht des Bundesrates nicht länger als Bagatell- und Privatangelegenheit toleriert, sondern konsequent verfolgt werden. Der Bundesrat unterstützt deshalb die Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrates, wonach die in häuslicher Gemeinschaft begangenen Delikte in Zukunft nicht mehr auf Antrag, sondern von Amtes wegen zu verfolgen sind.
Der Schutz von Partnerschaft und Familie darf nicht dazu führen, dass in solchen Beziehungen de facto ein rechtsfreier Raum herrscht, weil die Opfer infolge moralischer Skrupel, Resignation, Abhängigkeit oder Angst keinen Strafantrag stellen, hält der Bundesrat in seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rechtskommission des Nationalrates fest. Die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches sehen vor, dass auch die in der Ehe begangene sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zu Offizialdelikten erhoben werden. Ebenfalls von Amtes wegen verfolgt werden sollen die zwischen Ehegatten oder hetero- oder homosexuellen Lebenspartnern begangenen einfachen Körperverletzungen, wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen. Die Erhebung zu Offizialdelikten entprivatisiert solche Konflikte, verstärkt den Schutz der Opfer und ermöglicht eine frühere Krisenintervention.
Der Bundesrat unterstützt auch den Vorschlag, dass in bestimmten Fällen das Verfahren auf Verlangen des Opfers provisorisch eingestellt werden kann. Dies kann beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung eines einsichtigen Täters handelt oder wenn sich Täter und Opfer gemeinsam auf eine dauerhafte Lösung ihres Konflikts verständigt haben.
Der Ermessensentscheid, ob das Verfahren eingestellt oder weitergeführt wird, liegt aber bei der zuständigen Behörde und nicht beim Opfer. Damit soll das Opfer von möglichen Druckversuchen durch den Täter entlastet werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Zustimmung des Opfers vom Täter durch Gewalt, Täuschung oder Drohung erpresst worden ist, so wird sie das Verfahren nicht einstellen. Widerruft das Opfer im Falle einer provisorischen Einstellung seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten - etwa weil der Täter sein Verhalten gegenüber dem Opfer nicht erwartungsgemäss geändert hat -, wird das Verfahren unverzüglich wieder aufgenommen. Die Widerrufsfrist kommt damit einer sechsmonatigen Probezeit gleich, innert der das Opfer selber über die Bewährung befinden kann.
Weitere Auskünfte: André Riedo, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 03