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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts EJPD schickt Expertenentwurf in die Vernehmlassung

Bern (ots)

26.06.2003. Das Zivilprozessrecht ist heute in 26
Gesetzen geregelt. Nun soll es vereinheitlicht werden: Die Reform 
bringt mehr Anwenderfreundlichkeit, ist einem modernen Service 
verpflichtet und hebt die Rechtszersplitterung in der Schweiz auf. 
Der Bundesrat hat das EJPD ermächtigt, den von einer 
Expertenkommission erarbeiteten Vorentwurf für eine Schweizerische 
Zivilprozessordnung in die Vernehmlassung zu schicken. Diese dauert 
bis Ende Dezember 2003.
Heute ist das Zivilprozessrecht nicht in einem Bundesgesetz, sondern 
in 26 kantonalen Zivilprozessgesetzen geregelt. Daneben enthalten 
aber auch die Bundesverfassung und eine Reihe von Bundesgesetzen 
verfahrensrechtliche Regeln. Zudem hat das Bundesgericht in 
wesentlichen Fragen ungeschriebenes Zivilprozessrecht entwickelt. 
Entsprechend unübersichtlich und schwer zugänglich sind heute die 
Quellen des Zivilprozessrechts. Diese Rechtszersplitterung führt zu 
Rechtsunsicherheit und erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis. 
Mit der am 12. März 2000 von Volk und Ständen angenommenen 
Justizreform wurden die Verfassungsgrundlagen geschaffen, um diese 
Mängel zu beheben und das Zivilprozessrecht zu vereinheitlichen.
Vertrautes und Neues
Der von einer Expertenkommission ausgearbeitete Vorentwurf für eine 
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) übernimmt die anerkannten 
Grundsätze und viele bewährte Rechtsinstitute aus den kantonalen 
Zivilprozessgesetzen, ohne jedoch eine bestimmte Zivilprozessordnung 
als Vorbild zu nehmen. Jeder Kanton wird somit im Vorentwurf 
vertraute Regeln, aber auch Neues finden. Die Vereinheitlichung des 
Zivilprozessrechts bedingt daher einerseits Flexibilität und die 
Bereitschaft, sich auf Neuerungen einzulassen, bedeutet aber 
andererseits eine Fortentwicklung der Rechtstradition. Besonderes 
Gewicht legt der Vorentwurf auf ein praxisnahes und ökonomisches 
Verfahren, um den Rechtsuchenden einen raschen und wirksamen 
Rechtschutz zu gewährleisten, aber auch um ein zweckmässiges 
Instrument für die Gerichte sowie für Anwältinnen und Anwälte zu 
sein.
Das Prozessrecht entschlacken
Der Vorentwurf der Expertenkommission entspricht mit seinen knapp 
400 Artikeln dem Umfang einer durchschnittlichen kantonalen 
Zivilprozessordnung. Effektiv ist er jedoch wesentlich kürzer: Er 
regelt nämlich umfassend das zivilprozessuale Verfahren vor 
kantonalen Gerichten, so dass zahlreiche prozessrechtliche 
Vorschriften im Zivilgesetzbuch, im Obligationenrecht und in über 20 
weiteren Bundesgesetzen gestrichen werden können. Neben diesen 
Normen des Bundesrechts entfallen zudem das gesamte Konkordatsrecht 
im Bereich des Zivilprozesses sowie rund 10 000 Vorschriften der 
kantonalen Zivilprozessordnungen, was das schweizerische 
Prozessrecht wesentlich vereinfacht und entschlackt.
Grosse Bedeutung des sozialen Zivilprozesses
Der Vorentwurf geht von den klassischen Verfahrenstypen aus. Sie 
sind auf die verschiedenen Arten des Rechtsstreites und der Parteien 
zugeschnitten: ordentliche Verfahren, handelsgerichtliche 
Streitigkeiten, vereinfachte, kostengünstige Verfahren (sozialer 
Zivilprozess) und summarische Verfahren. Das ordentliche Verfahren 
dient als Basis. Eine grosse Bedeutung kommt dem sozialen 
Zivilprozess zu, der besonders in Fragen des Miet-, Arbeits- und 
Konsumentenrechts angewendet werden soll.
Mehr Effizienz
Der Vorentwurf zielt auf eine möglichst straffe und 
einzelfallgerechte richterliche Prozessleitung, ohne grundsätzlich 
von der Verhandlungsmaxime (Darlegung des Streites durch die 
Parteien) abzurücken. Das Gericht hat zahlreiche Möglichkeiten für 
ein effizientes Prozessmanagement. Je nach den Erfordernissen der 
Prozessökonomie kann es beispielsweise Verfahren trennen oder 
vereinigen. Ein weiteres Anliegen ist die Prozessbeschleunigung, 
wobei jedoch die Wahrheitsfindung nicht vernachlässigt werden soll.
Das Rechtsmittelsystem folgt der schweizerischen Rechtstradition. 
Anders als in der Bundesrechtspflege werden keine 
Einheitsbeschwerden, sondern verschiedene Rechtsbehelfe nach dem 
Vorbild der kantonalen Ordnungen (Appellation, Rekurs und 
Beschwerde) vorgeschlagen. Die Kompatibilität mit dem 
Bundesgerichtsgesetz ist aber gewährleistet.
Keine Sammelklagen
Der Vorentwurf schlägt Innovationen vor, soweit sie sich in die 
schweizerische Rechtsordnung integrieren lassen, verzichtet aber auf 
Experimente. So sieht er von der Einführung der im amerikanischen 
Recht bekannten Sammelklage (class action) ab. Im Gegenzug erweitert 
er bewährte Institute, die ähnliche Ziele wie die Sammelklage 
verfolgen können (Streitgenossenschaft, Intervention, Verbandsklage, 
Zusammenführung konnexer Verfahren).
Der Vorentwurf vereinheitlicht nur das Verfahrensrecht. Die 
Gerichtsorganisation bleibt Sache der Kantone.
Weitere Auskünfte:
Dominik Gasser, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 40 94

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