Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Eintrag des Allianznamen in den neuen Ausweisen wieder möglich
Bern, 04.07.2003. Der Bundesrat berücksichtigt das Gewohnheitsrecht: Der Allianzname kann ab 1. August 2003 wie früher auf der ersten Seite des neuen Passes eingetragen werden. Das gilt auch für die Identitätskarte. Der Bunderat hat die Ausweisverordnung entsprechend angepasst.
Im Sinn einer Vereinfachung sieht die geltende Ausweisverordnung vor, dass in den neuen Ausweisen (Pass und Identitätskarte) nur noch der amtliche Name gemäss Zivilstandsregister eingetragen wird. Der von vielen Frauen und auch Männern freiwillig geführte, so genannte Allianzname hingegen gilt nicht als Teil des amtlichen Namens und wird im neuen Pass nur noch auf Seite 2 und in der Identitätskarte gar nicht mehr aufgeführt.
Zahlreiche Reaktionen aus der Bevölkerung zeigten jedoch, dass das Führen des Allianznamens auch im Ausweis in der Bevölkerung als eine Art Gewohnheitsrecht verankert ist. Viele Frauen übernehmen mit der Heirat den Namen des Ehemannes und verzichten auf das im Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehene Voranstellen ihres ledigen Namens, weil sie gleich heissen wollen wie ihre Kinder. Sie möchten aber dennoch ihren Mädchennamen, mit dem sie sich nach wie vor identifizieren, nicht verlieren und messen deshalb dem Allianznamen eine grosse Bedeutung zu.
Neues Ausweisdokument zu reduziertem Preis
Beim Erlass der Ausweisverordnung hat der Bundesrat die Bedeutung dieses Gewohnheitsrechts für die Schweizerinnen und Schweizer unterschätzt. Er hat nun auf Antrag von Bundesrätin Ruth Metzler- Arnold entschieden, mit einer Verordnungsänderung das freiwillige Führen des Allianznamens in Pass und Identitätskarte wieder zu ermöglichen. Diese Möglichkeit tritt ab 1. August in Kraft. Die neue Regelung gilt nicht rückwirkend: Personen, die bereits einen neuen Pass oder eine neue Identitätskarte besitzen und den Allianznamen nun eintragen lassen möchten, können auf eigene Kosten - jedoch zum reduzierten Preis - ein neues Ausweisdokument beantragen. Für diese Personen gelten folgende Gebühren:
Pass: 75 statt 120 Franken Identitätskarte: 51.60 statt 65 Franken beide Ausweise: 75 statt 128 Franken
Die Mindereinnahmen gehen zu Lasten des Bundes, der bei der Ausstellung dieser neuen Ausweisdokumente auf seinen Kostenanteil verzichtet. Die Kantone und Gemeinden erhalten damit wie bei der Ausstellung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens den gesamten Aufwand vergütet.
Weitere Auskünfte: Arnold Bolliger, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 322 42 82