Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft
BUWAL: Landschaftspärke - Synergie zwischen Natur und Regionalwirtschaft
Bern (ots)
Mit der Einführung von Landschaftspärken will der Bundesrat - nach dem Grundsatz "schützen und nutzen" - Naturschutz und Wirtschaftsförderung unter einen Hut bringen. Er schickt zu diesem Zweck heute eine Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes in die Vernehmlassung. Landschaftspärke erhalten wertvolle Natur- und Kulturlandschaften und ermöglichen gleichzeitig deren touristische und wirtschaftliche Nutzung. Zudem sollen das Nationalparkkonzept angepasst und Naturpärke eingeführt werden. Voraussetzung für alle künftigen Pärke: Sie müssen auf lokalen Initiativen beruhen.
Ausgangspunkt der Gesetzesrevision ist der Umstand, dass in immer mehr Landesteilen der Wunsch nach Landschaftspärken und deren wirtschaftlicher, insbesondere touristischer Nutzung laut wird. Die ländlichen Regionen wollen mit solchen Pärken ihre Wirtschaft stärken, den Bevölkerungsrückgang stoppen sowie Natur- und Landschaftswerte fördern.
Landschaftspark
Ein Landschaftspark ist ein wichtiges Förderungsinstrument für eine zukunftsgerichtete Regionalwirtschaft. Der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen kommt deshalb hohe Bedeutung zu. Die wirtschaftlichen Aktivitäten (Tourismus, Landwirtschaft, lokales Gewerbe) müssen aber in besonderem Masse auf eine nachhaltige Nutzung der lokalen Ressourcen ausgerichtet sein.
Nationalpark
Die Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes ist die Gelegenheit, die rechtlichen Grundlagen des Nationalparks anzupassen. Damit entsteht die Möglichkeit, neue Pärke einzurichten. Die Pflicht, solche Pärke mit einer Umgebungszone zu versehen, wird nun ebenfalls im Gesetz festgeschrieben. Ein Nationalpark besteht neu aus einer Kern- und einer Umgebungszone.
Naturpark
Schliesslich sieht das Gesetz die Einführung einer dritte Parkkategorie vor: Naturpärke sollen in der Nähe von Ballungsräumen entstehen und - analog zum Nationalpark - eine Kernzone und eine Übergangszone umfassen. In der Kernzone hat die natürliche Entwicklung Vorrang und die Natur ist hier vor dem Einfluss des Menschen geschützt. Die Übergangszone ermöglicht der Bevölkerung unverfälschte Naturerlebnisse. Naturpärke sind flächenmässig wesentlich kleiner als National- oder Landschaftspärke.
Bundesrat verleiht Parklabels
Für die drei Parktypen wird je ein Label geschaffen. Diese ermöglichen es der Parkträgerschaft, sich nach aussen klar zu identifizieren und effiziente Werbung in eigener Sache zu betreiben. Der Bundesrat verleiht das Label für eine Dauer von zehn Jahren. Die Trägerschaft des Parks kann das Label zur Auszeichnung von Waren und Dienstleistungen für jeweils drei Jahre weitergeben. Davon können insbesondere Anbieter von landwirtschaftlichen Produkten und touristischen Dienstleistungen profitieren.
Lokale Initiative als Voraussetzung für neue Pärke
Gemäss dem bundesrätlichen Vorschlag spielen bei der Schaffung von neuen Pärken die Kantone eine wichtige Rolle. Sie begleiten die regionalen Initiativen und beantragen dem Bund finanzielle Beiträge und die Verleihung des entsprechenden Parklabels. Der Bund anerkennt und subventioniert Pärke nur, wenn diese durch die Gemeinden, Regionen oder Kantone mit raumplanerischen oder privatrechtlichen Instrumenten gesichert sind und wenn sie von der regionalen Bevölkerung getragen werden.
Die Errichtung von Pärken beruht demnach auf lokaler Initiative. Der Bund kann deren Einfüh-rung keinesfalls verordnen. Der Bund bezeichnet - anders als bisher bei den Bundesinventaren - keine Vorranggebiete für Pärke. Er knüpft die finanzielle Förderung jedoch an Anforderungen und Zielvorgaben, welche von den Pärken erfüllt werden müssen und die erwartete hohe Qualität sicherstellen. Die finanzielle Beteiligung des Bundes liegt für Nationalpärke zwischen 60 bis 80 Prozent und für Landschafts- und Naturpärke zwischen 40 und 60 Prozent.
Geht man davon aus, dass in den kommenden zehn Jahren ein bis zwei neue Nationalpärke, sechs bis zehn Landschaftspärke und drei bis fünf Naturpärke entstehen, beträgt der jährliche Finanzbedarf ab 2007 zirka zehn Millionen Franken.
Bern, 11. September 2002
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation Pressedienst
Auskünfte: Willy Geiger, Vizedirektor BUWAL, Tel. 031 322 24 96 Willi Meyer, Leiter Sektion Landschaft und Planung, BUWAL Tel. 031 322 80 58
Beilagen: Entwurf der Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Erläuterungsbericht über die Teilrevision des NHG Drei Parktypen von nationaler Bedeutung Die nationale Bedeutung eines Landschafts-, National-, oder Naturparks ergibt sich aus seinem Naturreichtum, aus der besonderen Schönheit und Eigenart seiner Landschaftsteile und aus hochwertigen oder einzigartigen Zeugnissen der Kulturlandschaftsentwicklung.
Landschaftspärke umfassen mindestens 100 Quadratkilometer, wovon der grösste Teil kulturlandschaftlich geprägt ist.
- Ein Gebiet kann nur als Park anerkannt werden, wenn die land-, alp- und waldwirtschaftli-chen Nutzungen bereits einem hohen ökologischen Standard genügen und günstige Bedingungen für eine nachhaltig betriebene Wirtschaft geschaffen werden. - Für die Landwirtschaftsflächen ist der ökologische Leistungsnachweis nach der Direktzahlungsverordnung zu erbringen, für Produktelabel müssen zusätzlich die Anforderungen der Bioverordnung erfüllt sein. - Ein Landschaftspark ist ein wichtiges Förderinstrument für eine zukunftsgerichtete Regio-nalwirtschaft. Der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen kommt hohe Bedeutung zu. Das Parklabel ist ein bedeutendes Element für eine bessere Vermarktung von regionalen Produkten. - Biosphärenreservate wie das von der UNESCO im Jahr 2001 anerkannte Entlebuch entsprechen sinngemäss dem Typus des Landschaftsparks.
Ein Nationalpark besteht aus einer Kernzone und einer Umgebungszone.
- In der Kernzone ist die Natur von allen menschlichen Eingriffen geschützt und ihrer natürlichen Entwicklung überlassen. Diese Zone soll ein Ort der Erholung, der Bildung, des Naturerlebnisses und der Forschung sein. Die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit wird jedoch beschränkt, und land- und waldwirtschaftliche Nutzung, das Sammeln sowie Jagd, Fischerei oder technische Eingriffe werden ausgeschlossen. Die Mindestfläche der Kernzone beträgt im Mittelland 50 Quadratkilometer, im Jura 75 und in den Alpen 100. - Die Umgebungszone ist in der Regel zwischen Dreiviertel bis anderthalb Mal so gross wie die Kernzone. Im Vordergrund stehen hier die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, mit landschaftstypischen Formen der Land-, Alp- und Waldwirtschaft sowie der Jagd und Fischerei. Die Umgebungszone enthält auch bestehende Kleinsiedlungen und einfache, der Landschaft angepasste Infrastrukturanlagen.
Ein Naturpark besteht aus einer Kern- und einer Übergangszone. Die Gesamtfläche beträgt mindestens sechs Quadratkilometer, wobei die Kernzone vier Quadratkilometer einnimmt.
- Die Naturpärke liegen in der Nähe von dicht besiedelten Agglomerationen, deren Bewohnerinnen und Bewohner einen grossen Bedarf an gut erreichbaren Gelegenheiten für Naturer-lebnisse und Naturerfahrungen haben. - Die Pärke sind mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar. - Als Naturpärke eignen sich insbesondere grosse Waldkomplexe sowie Flüsse mit natürli-chen Ufern und ungenutzten flussnahen Landflächen. - In der Kernzone gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie in der Kernzone der Natio-nalpärke. In der Übergangszone steht - stärker als in der Umgebungszone des National-parks - im Vordergrund, der interessierten Bevölkerung Naturerfahrungen und - erlebnisse zu ermöglichen.