Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Schuldbrief in Zukunft auch in papierloser Form EJPD schickt Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts in die Vernehmlassung
Bern (ots)
21.04.2004 Die Einführung eines papierlosen Schuldbriefes und weitere Neuerungen sieht die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) vor. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ermächtigt, den rund hundert Artikel umfassenden Vorentwurf bis Ende November 2004 in die Vernehmlassung zu schicken. Es handelt sich um die grösste Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts seit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) im Jahr 1912.
Als wichtigste Neuerung sieht der Vorentwurf als Alternative zum Papier-Schuldbrief den papierlosen Register-Schuldbrief vor, der mit der Eintragung in das Grundbuch entsteht. Es wird kein Pfandtitel mehr ausgestellt, wodurch die Kosten für die sichere Verwahrung und den Transfer zwischen Banken, Notariatsbüros sowie Grundbuchämtern wegfallen. Damit entfallen auch das Verlustrisiko und die aufwändigen und langwierigen Kraftloserklärungsverfahren, die ein Wertpapierverlust zur Folge hat. Der jetzige Schuldbrief in Papierform wird aber beibehalten; die Parteien können jene Form wählen, die ihnen am besten zusagt.
Zugang zu selbst genutztem Wohneigentum erleichtern Weiter sieht die Teilrevision die Einführung eines so genannten Raumrechts vor. Damit erhält eine Person die Befugnis, einen bestimmten Teil eines Gebäudes zu benutzen und innen auszubauen, ohne am Grundstück und am Gebäude einen Miteigentumsanteil zu besitzen. Diese Neuerung soll einem weiteren Bevölkerungskreis den Zugang zu selbst genutztem Wohneigentum erleichtern.
Modernes Bodeninformationssystem Das Grundbuch soll künftig seine Funktion als modernes Bodeninformationssystem besser erfüllen können. Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen soll einerseits das Grundbuch von bedeutungslosen Einträgen entlastet werden. Andererseits sollen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die ein bestimmtes Grundstück betreffen, im Grundbuch angemerkt werden.
Im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts sind verschiedene Präzisierungen und Änderungen vorgesehen. So soll unter anderem der Schutz des bauenden Grundeigentümers vor dem Risiko einer Doppelzahlung verbessert werden.
Weitere Auskünfte:
Christina Schmid, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 17