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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Tarifdiskussion mit Privatklinik: Bundesrat heisst Beschwerde von santésuisse gut

01.10.2004. Der Bundesrat hat in der Auseinandersetzung um den Tarif 
für ambulante Leistungen in einer Privatklinik des Kantons Solothurn 
entschieden. Er hiess am Freitag eine Beschwerde des Verbandes der 
Schweizer Krankenversicherer santésuisse gut und bewirkt damit eine 
tiefere Festsetzung des Taxpunktwertes für die Privatklinik.
Seit dem 1. Januar 2004 gilt in der Schweiz für sämtliche in der 
Schweiz erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen im Spital und in 
der freien Praxis der Einzelleistungstarif TARMED. Im Kanton 
Solothurn konnte betreffend Festsetzung des TARMED-
Starttaxpunktwertes (STPW) zwischen dem Verband der Schweizer 
Krankenversicherer santésuisse und einer Privatklinik keine Einigung 
gefunden werden. Deshalb setzte der Regierungsrat des Kantons 
Solothurn den STPW ab 1. Januar 2004 fest. Gegen diesen Beschluss 
erhob santésuisse Beschwerde beim Bundesrat und verlangte die 
Festsetzung eines tieferen Taxpunktwertes.
Der Bundesrat kommt in seinem Entscheid zum Ergebnis, dass der 
TARMED-Rahmenvertrag zwischen santésuisse und „H+ Die Spitäler der 
Schweiz“ (Verband Schweizer Spitäler) Bestimmungen enthält, die nur 
anwendbar sind, wenn sich die Parteien über den Starttaxpunktwert 
einig sind. Kommt es zu einer hoheitlichen Festsetzung, ist die 
Kantonsregierung nicht verpflichtet, die Berechnungsmodule der 
Tarifpartner sowie den Anpassungsmechanismus gemäss Anhang zum 
Rahmenvertrag anzuwenden. Vielmehr habe der Kanton aufgrund der 
einschlägigen Gesetze (Krankenversicherungsgesetz KVG) und 
Verordnungen zu entscheiden.
Kostenneutralität als zwingende Vorgabe
Weiter hält der Bundesrat fest, dass das Kostenneutralitätsprinzip 
eine zwingende Vorgabe des KVG sei und die Berechnung des 
Taxpunktwertes (TPW) nach einer Methode zu erfolgen habe, welche 
Gewähr dafür biete, dass dieses Ziel erreicht werde. Bei seiner 
Berechnung stützt sich der Bundesrat auf die Empfehlungen des 
Preisüberwachers. Das von ihm angewendete Berechnungsmodell sei das 
einzige heute vorliegende Modell, welches die gewollte 
Strukturanpassung zu verwirklichen und die Kostenneutralität zu 
gewährleisten vermöge. Wendet man dieses Modell an, resultiert ein 
Taxpunktwert von 94 Rappen. Da die öffentlichen Spitäler im Kanton 
Solothurn einen TPW von 95 Rappen vereinbart haben, ist auch dem 
Privatspital ein TPW von 95 Rappen zuzugestehen. Damit reduziert der 
Bundesrat den Taxpunktwert für die Privatklinik rückwirkend auf den 
1. Januar 2004 von 1.10 Franken auf 95 Rappen.
Weitere Auskünfte:
Brigitte Rohner, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 77

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