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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Hooliganismus soll stärker bekämpft werden - Bundesrat schickt zusätzliches Massnahmenpaket in die Vernehmlassung

(ots)

23.03.2005. Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen soll in der Schweiz wirkungsvoller bekämpft werden. Der Bundesrat will die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen schaffen. Er hat deshalb einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt, der die bereits realisierten und geplanten Massnahmen des Bundes ergänzen soll.

Der Gesetzesentwurf sieht Ergänzungen des Bundesgesetzes zur Wahrung 
der inneren Sicherheit (BWIS) vor. Mit den neuen Rechtsgrundlagen 
will der Bundesrat dem Phänomen Hooliganismus mit 
verwaltungsrechtlichen Massnahmen entgegentreten und besser 
präventiv agieren können.
Neue Präventivmassnahmen
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf ist Bestandteil von zwei 
Rechtsetzungspaketen im Bereich des Staatsschutzes. Im ersten Paket, 
das bereits in der Vernehmlassung war, wurde eine Rechtsgrundlage 
für eine nationale Hooligan-Datenbank vorgeschlagen. Die Botschaft 
zum gesamten Paket soll dem Bundesrat noch in diesem Jahr vorgelegt 
werden. Diese zusätzlichen Massnahmen sind insbesondere im Hinblick 
auf die Durchführung der Fussball-Europameisterschaft 2008 in der 
Schweiz und in Österreich von eminenter Bedeutung, damit ein 
einheitliches Sicherheitskonzept geschaffen werden kann.
Rayonverbot
Ein Rayonverbot untersagt der betroffenen Person, sich während der 
Dauer einer bestimmten Sportveranstaltung innerhalb eines 
festgelegten Gebietes (Rayon) rund um den Veranstaltungsort 
aufzuhalten. Die einzelnen Rayons werden von den Kantonen bestimmt. 
Voraussetzung für die Verfügung eines Rayonverbotes ist, dass sich 
die betroffene Person nachweislich an Gewaltakten in Zusammenhang 
mit Sportveranstaltungen beteiligt hat.
Ausreisebeschränkung
Mit einer Ausreisebeschränkung soll verhindert werden, dass 
Personen, die im Inland aus Sicherheitsgründen von den Stadien 
ferngehalten werden, im Ausland ihr Unwesen treiben können. In der 
Praxis sind Fälle von Sportfans bekannt, die zuhause nie, im Ausland 
aber regelmässig gewalttätig werden. Die Massnahme kann in Form 
einer schriftlichen Verfügung durch das Bundesamt für Polizei 
erlassen werden.
Meldeauflage
Im Unterschied zum Rayonverbot und der Ausreisebeschränkung, mit 
denen ein Verbot verhängt wird, ist die Meldeauflage ein 
Verhaltensgebot. Die davon betroffene Person wird bei Strafe im 
Unterlassungsfall dazu verpflichtet, sich an genau bestimmten 
Zeitpunkten bei einer bestimmten Polizeistelle zu melden. Damit soll 
ihr die Möglichkeit genommen werden, sich im Rahmen einer 
Sportveranstaltung an Ausschreitungen zu beteiligen. Meldeauflagen 
richten sich gegen Personen, bei denen mildere Massnahmen zwecklos 
waren.
Polizeigewahrsam
Der Polizeigewahrsam ist als „ultima ratio“ gegen besonders 
renitente Gewalttäter ausgestaltet. Die Massnahme ist nur zulässig, 
wenn mildere Massnahmen nicht befolgt wurden und konkrete Indizien 
vorliegen, dass sich die betreffende Person weiterhin an 
Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen beteiligen 
will. Die Dauer des Gewahrsams ist stets darauf beschränkt, die 
Person davon abzuhalten, sich an Ausschreitungen zu beteiligen und 
ist auf längstens 24 Stunden beschränkt.
Den von den Massnahmen betroffenen Personen stehen die ordentlichen 
kantonalen Rechtsmittel oder jene des Bundes offen. Rechtmässigkeit 
und Angemessenheit einer Massnahme können im konkreten Fall 
überprüft werden.
Weitere Auskünfte: 
Jürg Siegfried Bühler,  Bundesamt für Polizei,  Tel. 031 322 45 71

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