Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
Das Opferhilfegesetz wird umfassend revidiert Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes
Bern (ots)
09.11.2005. Opfer von Straftaten in der Schweiz werden weiterhin Beratung, Entschädigung und Genugtuung erhalten. Die Höhe der Genugtuung wird jedoch begrenzt. Für Straftaten, die im Ausland begangen worden sind, werden in Zukunft keine Genugtuung und Entschädigungen mehr bezahlt. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes verabschiedet.
Das 1993 in Kraft getretene Opferhilfegesetz (OHG) entspricht einem echten Bedürfnis und hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Mit der Totalrevision werden nun verschiedene Lücken geschlossen sowie die Struktur des Gesetzes verbessert.
Die ursprünglich als Ausnahme vorgesehene und nur unvollständig geregelte Genugtuung hat in der Praxis eine grössere Bedeutung als die Entschädigung erlangt. Opfer von Straftaten werden auch in Zukunft eine Genugtuung erhalten, die aber gegen oben begrenzt ist. Der Bundesrat schlägt vor, den Maximalbetrag für Opfer auf 70'000 Franken und für Angehörige auf 35'000 Franken festzusetzen. Der Höchstwert für Entschädigungen wird der Teuerung angepasst und soll neu 120'000 Franken betragen.
Beschränkte Opferhilfe bei Straftaten im Ausland
Die Gewährung von Leistungen nach einer Tat im Ausland bietet zahlreiche praktische Probleme. Es ist namentlich oft schwierig, den Sachverhalt abzuklären und zu entscheiden, ob eine Straftat vorliegt. Deshalb wird künftig auf die Entschädigung und Genugtuung bei Straftaten im Ausland verzichtet. Die Opfer und ihre Angehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz haben aber einen Anspruch auf die Leistungen der Beratungsstellen, die sie frei wählen können.
Längere Fristen für minderjährige Opfer
Die Frist für die Einreichung von Begehren um Entschädigung und Genugtuung wird von zwei auf fünf Jahre verlängert. Eine spezielle Regelung gilt für minderjährige Opfer von schweren Straftaten, insbesondere von Delikten gegen die sexuelle Integrität. Sie können bis zum 25. Altersjahr ein Begehren stellen.
Weiter wird die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen besser von der Entschädigung abgegrenzt. Diese beiden Massnahmen überschneiden sich heute teilweise. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die längerfristige Hilfe so lange gewährt wird, bis sich der Gesundheitszustand des Opfers stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Straftat soweit möglich beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Entschädigung dagegen deckt die medizinischen Heil- und Pflegekosten nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes sowie den Erwerbsausfall, den Versorgerschaden und die Bestattungskosten.
Das geltende Gesetz beruht auf den drei Pfeilern Beratung, finanzielle Leistung und besonderer Schutz des Opfers im Strafverfahren. Dieser Ansatz wird im revidierten OHG beibehalten. Die Bestimmungen zum Schutz des Opfers im Strafverfahren werden jedoch später in die neue Schweizerische Strafprozessordnung eingefügt.
Weitere Auskünfte: Luzius Mader, Vizedirektor Bundesamt für Justiz, Tel. 031/322 41 02