Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
Neue Verordnung über Einbürgerungsgebühren
(ots)Bern, 24.11.2005. Der Bundesrat hat heute die neue Verordnung über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz verabschiedet. Demnach werden die Gebühren so berechnet, dass sie den gesamten Aufwand der Verwaltung decken. Nach heutigem Recht sind die Gebühren für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu hoch, diejenigen für die erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen zu niedrig.
Die meisten Kantone kamen dem Bund in den letzten Jahren entgegen und haben das Verfahren gestrafft und vereinfacht. Dies erlaubt dem Bund eine wesentlich effizientere Behandlung der Gesuche um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Gebühren können deshalb erheblich verringert werden. Die Verordnung sieht deshalb vor, die diesbezüglichen Gebühren zu senken.
Gegenteilig verläuft die Entwicklung bei den Gesuchen um erleichterte Einbürgerung ausländischer Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern. Hier ist der Aufwand des Bundes in den letzten Jahren erheblich grösser geworden. Dies vor allem deshalb, weil oft besonders abzuklären ist, ob die Ehepartner in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft leben. Zur Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten muss die heute erhobene Gebühr erhöht werden.
Die übrigen Gesuche um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung betreffen in erster Linie ausländische Kinder eines schweizerischen Elternteils oder Personen, welche bereits einmal Schweizer Bürger waren. Auch in diesen Fällen ist der Bund verpflichtet, Abklärungen durchzuführen. Damit der entstehende Aufwand gedeckt ist, werden auch diese Gebühren angehoben. Eine Anpassung der Gebühren ist auch für Abweisungs- und Nichteintretensentscheide sowie bei Entscheiden betreffend Nichtigkeitserklärung einer Einbürgerung vorgesehen.
Zusätzliche Gebühren für die Kantone
Zusätzlich zu den Gebühren des Bundes wird zugunsten der Kantone für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohnkanton bei erleichterten Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen von in der Schweiz wohnenden Personen eine Gebühr erhoben. Wird ein Gesuch im Ausland gestellt, wird für den Aufwand der kantonalen Behörden im Zusammenhang mit der Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse ebenfalls eine Gebühr verlangt. Auch diese Gebühren werden erhöht.
Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Weitere Auskünfte: Brigitte Hauser-Süess, Information & Kommunikation BFM, 031 325 93 50