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Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

Aenderung der Radio- und Fernsehverordnung

Bern (ots)

Der Bundesrat hat eine Revision der Radio- und
Fernsehverordnung (RTVV) beschlossen, die am 1. August 2001 in Kraft
tritt. Künftig kann die Billag AG auf Gesuch hin alle AHV- oder
IV-Berechtigten, die Ergänzungleistungen erhalten, von der
Gebührenzahlungspflicht befreien. Weitere Aenderungen betreffen die
Befreiung von stark Pflegebedürftigen von der Meldepflicht an die
Billag AG, die Anpassung der Regelungen betreffend Eigenwerbung sowie
die Pflicht der Kabelnetzbetreiber, bestimmte Programme in ihr
Angebot aufzunehmen.
Gebührenbefreiung für Bezügerinnen und Bezüger von
Ergänzungsleistungen
Empfänger und Empfängerinnen von AHV- und IV-Ergänzungsleistungen
werden auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Das
schriftliche Gesuch ist mit einer Kopie der
Ergänzungsleistungs-Verfügung an die Billag AG in Freiburg zu
richten. Mit dieser Aenderung entspricht der Bundesrat einem
Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Januar 2001 (2A.283/2000), der
die bisherige Regelung als rechtsungleich und daher verfassungswidrig
eingestuft hat. Gleichzeitig wird die vom Ständerat soeben
gutgeheissene Empfehlung von Ständerat Jean Studer umgesetzt.
Stark Pflegebedürftige von der Meldepflicht an die Billag befreit
Stark pflegebedürftige Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen
werden explizit von der Pflicht befreit, der Billag AG den Empfang
von Radio- oder Fernsehprogrammen zu melden. Von der Meldepflicht und
dadurch auch von der Pflicht, Gebühren zu bezahlen, ist befreit, wer
als pflegebedürftig im Sinne der dritten und vierten
Pflegebedarfsstufe der Krankenpflege-Leistungsverordnung gilt.
Eigenwerbung gehört in den Werbeblock
Der Werbebegriff wird dem geänderten Uebereinkommen des Europarats
zum grenzüberschreitenden Fernsehen angepasst, welches durch das
Parlament im Jahre 2000 genehmigt worden ist. Dies bedeutet, dass die
Eigenwerbung eines Veranstalters, d.h. die Förderung von eigenen
Produkten und Dienstleistungen (Merchandising), den Werbebestimmungen
(Trennungsgebot, maximale Werbezeit) unterliegt. Nicht als
Eigenwerbung gelten weiterhin Hinweise auf eigene Programme und
Begleitmaterialien. Parallel zur Verordnungsänderung wird das
Radiowerbeverbot in der SRG-Konzession so modifiziert, dass den
SRG-Radios auch weiterhin gewisse Möglichkeiten zur Eigenwerbung
(z.B. Vertrieb von Tonträgern mit Radiosendungen) offen stehen. Diese
Anpassung bewirkt keinen Ausbau der Werbemöglichkeiten in
SRG-Radioprogrammen, sondern führt lediglich den bisherigen Zustand
weiter.
Pflicht der Kabelnetzbetreiber, bestimmte Programme weiter zu
verbreiten
Der Bundesrat hat weiter entschieden, die Pflicht der
Kabelnetzbetreiber, bestimmte Programme in ihr Angebot aufzunehmen
(must-carry-rule), zu lockern. Die Kabelnetzbetreiber sollen in der
Programmwahl nur dort eingeschränkt werden, wo dies für die Erfüllung
des Service public durch die SRG notwendig erscheint.
Fernsehprogramme, die hauptsächlich aus Teilen anderer Programme
bestehen, sollen von der must-carry-rule ausgenommen werden. Diese
neue Bestimmung kommt beispielsweise beim SRG-Programm "SF Info" zur
Anwendung. Dieses Angebot wiederholt Sendungen, welche in anderen
SRG-Programmen bereits ausgestrahlt worden sind.

Kontakt:

Martin Dumermuth, Vizedirektor Bundesamt für Kommunikation
BAKOM, Tel. +41 32 327 55 45

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst

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